Beschluss vom 22.06.2005 -
BVerwG 1 B 42.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B1B42.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 B 42.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B1B42.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 42.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.03.2005 - AZ: OVG 17 E 222/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 2005 (Nr. 1 der Beschlussformel) über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.