Beschluss vom 22.06.2005 -
BVerwG 1 B 42.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B1B42.05.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.06.2005 - 1 B 42.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220605B1B42.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 42.05
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.03.2005 - AZ: OVG 17 E 222/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juni 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2005 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Februar 2005 (Nr. 1 der Beschlussformel) über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.