Beschluss vom 22.05.2008 -
BVerwG 5 B 202.07ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B202.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2008 - 5 B 202.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:220508B5B202.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 202.07

  • Niedersächsisches OVG - 25.07.2007 - AZ: OVG 4 LB 90/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund (Grundsatzbedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2 Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf den ebenfalls die Beteiligten betreffenden Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 5 B 203.07 .