Beschluss vom 22.05.2006 -
BVerwG 4 BN 10.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B4BN10.06.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 10.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.12.2005 - AZ: OVG 10 D 27/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1. Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch für Bebauungsplanänderungen gilt, die einen bereits mit der Normenkontrolle angegriffenen Bebauungsplan betreffen.

4 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin hat 1991 einen Bebauungsplan Nr. 67 bekannt gemacht, der die Grundlage für einen Freizeitpark bildet. Mit dem 1994 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 67/1 ist der Bereich nach Norden ausgeweitet worden. Daraufhin ergingen die erste, zweite und dritte Änderung zum Bebauungsplan Nr. 67 und die erste Änderung zum Bebauungsplan Nr. 67/1. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag gegen alle genannten Satzungen wegen Ablaufs der Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig abgewiesen. Dies nimmt die Beschwerde hin. Den fristgerecht gestellten Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67, der einen „Free Fall Tower“ betrifft, sieht das Oberverwaltungsgericht als zulässig an. Dagegen hat es die Anträge wiederum als unzulässig angesehen, soweit sie sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67 und die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67/1 richten, mit denen die Errichtung eines „Airdriver“ auf Teilbereichen ermöglicht werden soll. Diese Änderungen sind während des Normenkontrollverfahrens bekannt gemacht worden. Sie wurden jedoch erst nach Ablauf von zwei Jahren in den Normenkontrollantrag einbezogen.

5 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

6 Der Senat hat bereits in dem auch in der Beschwerde erwähnten und vom Normenkontrollgericht herangezogenen Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 7.98 - (BVerwGE 110, 193) ausgeführt, dass ein Gericht nicht von sich aus eine Satzung, die in einem Zusammenhang mit einer anderen Satzung steht, aufgreifen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen kann. Vielmehr bedarf es insoweit eines entsprechenden ausdrücklichen Antrags. Dabei ging der Senat ebenso davon aus, dass die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen, wie beispielsweise die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, für jede Satzung gesondert erfüllt sein müssen (a.a.O. S. 198). Daher kann auch eine Bebauungsplanänderung, die im Anschluss an eine frühere Satzung (Bebauungsplan oder Bebauungsplanänderung) bekannt gemacht worden ist, nur durch entsprechenden ausdrücklichen Antrag wirksam in ein bereits anhängiges Normenkontrollverfahren einbezogen werden. Dies gebietet auch der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der bei der Beurteilung der Gültigkeit von Normen von besonderer Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat die Antragsfrist in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingeführt, um der Gemeinde und den übrigen an der Bestandskraft eines Bebauungsplans Interessierten Gewissheit darüber zu verschaffen, dass eine abstrakte Normenkontrolle nach Ablauf der Frist ausscheidet.

7 2. Auch die weiteren Fragen, die die Beschwerde aufwirft, ergeben nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Sie betreffen den Normenkontrollantrag gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 67, den das Oberverwaltungsgericht als zulässig ansieht.

8 2.1 Die Frage, ob bei der Ausweisung von sonstigen Sondergebieten im Sinne von § 11 BauNVO erhöhte Anforderungen an den Grundsatz der Normenklarheit bestehen und durch welche rechtlichen Vorgaben diese bei der Ausweisung von derartigen Sondergebieten zu erfüllen sind, ließe sich ohne ein Eingehen auf die Besonderheiten des Einzelfalls nicht sachgerecht beantworten oder würde auf eine geradezu lehrbuchartige Darstellung hinauslaufen, die wiederum nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens sein kann. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdebegründung zu diesem Punkt in keiner Weise mit der bisher ergangenen Rechtsprechung auseinander und lässt jeden Hinweis dazu vermissen, dass Anlass für eine Weiterentwicklung vorhandener Rechtgrundsätze bestünde.

9 2.2 Auch die weitere Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie vermengt die Möglichkeit der Gemeinde, Festsetzungen in Bebauungsplänen zu ändern und damit eine „ursprüngliche planerische Konzeption“ gegebenenfalls auch grundlegend umzugestalten, mit der Rechtsfrage, wann von der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans auszugehen ist. Letzteres kommt gerade dann in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern, der Satzungsinhalt jedoch nicht novelliert wird. Im Übrigen besteht zu den Voraussetzungen für eine Funktionslosigkeit bereits eine ständige Rechtsprechung (vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - BRS 67 Nr. 68).

10 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.