Beschluss vom 22.05.2006 -
BVerwG 2 C 8.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B2C8.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 22.05.2006 - 2 C 8.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220506B2C8.06.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 8.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.02.2006 - AZ: OVG 1 A 3122/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2006 und des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. April 2004 sind wirkungslos.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 55 526,12 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 15. April 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie des Verwaltungsgerichts Aachen sind für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag des monatlichen Unterschiedsbetrags zwischen dem voraussichtlichen Ruhegehalt als Bürgermeister und dem Rentenanspruch des Klägers im Falle einer Nachversicherung seiner Amtszeit).