Beschluss vom 22.05.2003 -
BVerwG 1 B 132.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220503B1B132.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.05.2003 - 1 B 132.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220503B1B132.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 132.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.02.2003 - AZ: OVG 5 A 526/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig; sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe dem Kläger rechtsfehlerhaft Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Soweit das Berufungsgericht in seiner Begründung ausführe, es habe keine Veranlassung, an der Darstellung des Klägers, der Absendevermerk dokumentiere die Aufgabe des Schriftsatzes zur Post, zu zweifeln, verstoße das erkennende Gericht gegen den Amtsermittlungsgrundsatz.
Die Beschwerde macht nicht deutlich, auf welchen Zulassungsgrund sie sich in diesem Zusammenhang berufen will. Versteht man das Beschwerdevorbringen dahin, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden soll, so ist dieser Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung ist unanfechtbar (§ 60 Abs. 5 VwGO). Eine derartige unanfechtbare Vorentscheidung kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nicht inhaltlich überprüft werden und kann deshalb auch nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein (vgl. Beschluss vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 B 38.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 238 m.w.N.). Abgesehen davon ist eine rechtswidrige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern führt dazu, dass das Gericht, das aufgrund einer nicht gerechtfertigten Bewilligung von Wiedereinsetzung zur Sache entscheidet, eine inhaltlich unrichtige Entscheidung trifft. Auch unter diesem Blickwinkel zeigt die Beschwerde keinen Zulassungsgrund auf. Dies gilt schließlich auch, soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz rügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.