Beschluss vom 22.04.2010 -
BVerwG 9 A 32.09ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B9A32.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2010 - 9 A 32.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:220410B9A32.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 32.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Kläger und Antragsteller tragen die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 60 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 19. April 2010 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG.