Beschluss vom 22.04.2003 -
BVerwG 8 B 144.02ECLI:DE:BVerwG:2003:220403B8B144.02.0

Beschluss

BVerwG 8 B 144.02

  • VG Meiningen - 09.07.2002 - AZ: VG 5 K 425/98.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2002 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 437 200 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Das angefochtene Urteil leidet nicht unter den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Aufklärungsrüge hinsichtlich der genauen Zahl der geplanten Garagen ist unbegründet. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, welche den Umfang der gebotenen Sachverhaltsaufklärung bestimmt, bedurfte es nicht der Aufklärung darüber, wie viele Garagen genau geplant waren. Die Bevollmächtigte der Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2002 ausweislich der Niederschrift davon ausgegangen, dass ca. 20 Garagen errichtet werden sollten. Unter Bezugnahme darauf hat das Verwaltungsgericht den Umfang des Projektes als offen angesehen. Da es aber grundsätzlich nachvollziehbare und sachliche Gründe für das Garagenbau-Projekt aus den Akten entnahm, kam es auf die genaue Anzahl nicht an. Im Lichte dieser Rechtsauffassung musste die Vorinstanz weder alte Pläne heranziehen noch die jetzt angebotenen Zeugen oder die Klägerin als Partei hören. Soweit die Klägerbevollmächtigte in ihrer Beschwerdebegründung anklingen lässt, dass es sich eventuell nur um zwei Garagen gehandelt habe, setzt sie sich damit in Widerspruch zu ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung.
Da es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die genaue Anzahl der Garagen nicht ankam, konnte es auch, ohne den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verletzen, davon absehen, die Beklagte aufzufordern, die Pläne für das Bauvorhaben vorzulegen. Wenn die Klägerin nunmehr in der Beschwerdebegründung vorträgt, dass sie sich bezüglich der Pläne in Beweisnot befunden habe, weil es sich um Unterlagen handele, die im Bereich des Beklagten lägen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie es unterlassen hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Freistaat Thüringen notwendig beizuladen, verkennt sie, dass diese Beiladung in der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Darin liegt allerdings ein Verfahrensfehler, da der Freistaat Thüringen, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt (jetzt: Thüringer Liegenschaftsmanagement Erfurt), dadurch keine Möglichkeit hatte, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich im Verfahren zu äußern. Nicht jeder Verfahrensfehler führt aber zur Aufhebung des Urteils. Das Unterlassen einer notwendigen Beiladung gehört nicht zu den absoluten Revisionsgründen im Sinne des § 138 VwGO. Verfahrensfehler, die nicht unter § 138 VwGO fallen, führen nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie sich im Hinblick auf den Zweck, den die entsprechende Verfahrensvorschrift verfolgt, auf das Urteil auswirken können und es damit fehlerhaft machen (vgl. Urteil vom 7. Februar 1986 - BVerwG 4 C 30.84 - BVerwGE 74, 19 <22>). Auch der Einwand der Beschwerdebegründung, dass die rechtzeitige Beteiligung des Freistaates Thüringen rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in den Prozess hätte einführen können, die zu einer anderen, für sie günstigeren Entscheidung in der Sache geführt hätten, macht das Urteil nicht fehlerhaft. Abgesehen davon, dass der Freistaat Thüringen auf der Beklagtenseite beteiligt ist, liegt der besondere Zweck der notwendigen Beiladung nicht darin, die Verfahrensposition des einen oder anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern, sondern die Rechtskraft des Urteils auf einen an dem streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten zu erstrecken (BVerwG, a.a.O., S. 23). Es soll vermieden werden, dass ein Dritter die Fragen, über die zwischen den bisherigen Streitbeteiligten rechtskräftig entschieden ist, erneut zur gerichtlichen Prüfung stellen und möglicherweise eine abweichende Entscheidung erlangen kann. Diese möglichen rechtlichen Folgen treten jedoch nicht ein, wenn der Antrag der Klägerin auf Rückerstattung des Grundstücks abgewiesen wird. Für ein die Ablehnung des Restitutionsantrags bestätigendes Urteil bedarf es keiner Rechtskrafterstreckung auf den Freistaat Thüringen als im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks.
Schließlich greift auch der Vorwurf der Beschwerde nicht durch, das Urteil sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht einen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Gewährung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Zwar ist der Bevollmächtigten der Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juni 1998 erst am 4. Juli 2002, d.h. fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung, zugeleitet worden. Wie das Verwaltungsgericht aber ausführlich begründet hat, bezieht sich das Erwiderungsrecht gemäß § 173 VwGO, § 283 ZPO auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO. Solche sind in dem Schriftsatz des Beklagten nicht enthalten. Er enthält keine auf den konkreten Fall bezogenen Tatsachen, sondern nur allgemeine Rechtsausführungen zu den Problemkreisen. Rechtsausführungen sind aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig. Bezüglich des Sachverhaltes bezieht sich der Schriftsatz ausdrücklich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Diese waren der Klägerin bekannt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob sie im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich wiederholt waren. Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, was sie innerhalb der erbetenen Schriftsatzfrist hätte vortragen wollen und inwieweit dies für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Der allgemeine Hinweis, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Klägerin nach Besprechung der Klageerwiderung möglicherweise noch Altmaterial gefunden/beigebracht hätte, welches ihren Vortrag bestätigt, reicht dafür nicht aus. Insofern genügt die Beschwerde auch den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Gehörsrüge nicht.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. April 2003 weitere Verfahrensmängel rügt, müssen diese unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO erhoben wurden (§ 137 Abs. 3 Satz 1). Auch der in diesem Schriftsatz gestellte Antrag auf Akteneinsicht war nicht zu berücksichtigen. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist neuer Sachvortrag im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und durch die Beschwerdeerwiderung nicht veranlasst gewesen. Im Übrigen hatte die Bevollmächtigte der Klägerin bereits zur Vorbereitung der Beschwerdebegründung Akteneinsicht genommen, ohne dabei die nunmehr behauptete Unvollständigkeit der Akten zu rügen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13, 14 GKG.