Beschluss vom 22.04.2002 -
BVerwG 8 B 47.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220402B8B47.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2002 - 8 B 47.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220402B8B47.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 47.02

  • VG Gera - 19.11.2001 - AZ: VG 5 K 1405/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 19. November 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 962,97 € festgesetzt.

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht entspricht.
1. Die prozessordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, welche konkreten Tatsachen auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte. Weiter ist darzulegen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ein entsprechender Beweisantrag gestellt wurde oder aus welchen Gründen sich dem Tatsachengericht die Erhebung des Beweises von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Keine dieser Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit der Begründung Erfolg haben, das angefochtene Urteil weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Januar 1995 - BVerwG 7 B 266.94 - (RGV B II 95) im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ab. Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 1. Sep-tember 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>).
Derartige voneinander abweichende Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr führt sie aus, aus der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich im Umkehrschluss ein Rechtssatz herleiten, den das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe. Damit kann eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden.
3. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit in einem künftigen Revisionsverfahren näher darzulegen wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht in den Beschlüssen vom 3. Januar 1995 - BVerwG 7 B 266.94 - (a.a.O.) und - BVerwG 7 B 164.94 - (RGV B II 94) zu dem von der Beschwerde allenfalls mittelbar aufgeworfenen Fragen Stellung genommen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch auf die von der sowjetischen Besatzungsmacht bestätigte Konfiskation des ehemaligen DRK-Vermögens Anwendung findet und dass die Neugründung des DRK in der DDR im Jahr 1952 nicht als Rehabilitierungsentscheidung im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG anzusehen ist. Die gegen diese Beschlüsse eingelegten Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung angenommen worden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2000 - 1 BvR 451/95 - und - 1 BvR 450/95 -). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
4. Soweit die Beschwerde schließlich meint, das streitbefangene Grundstück sei der Bundesrepublik Deutschland im Vermögenszuordnungsverfahren zu Unrecht zugeordnet worden, ist das für das vorliegende Verfahren nach dem Vermögensgesetz nicht erheblich. Dies würde umso mehr gelten, wenn die Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass dem Kläger nach den Vorschriften des Einigungsvertrages ein Anspruch auf Zuordnung des Grundstücks zustehen sollte. Auch ein solcher Anspruch könnte im vorliegenden Verfahren nach dem Vermögensgesetz nicht geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13, 14 GKG.