Beschluss vom 22.03.2012 -
BVerwG 3 B 11.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B3B11.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2012 - 3 B 11.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220312B3B11.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 11.12

  • VG Cottbus - 17.02.2012 - AZ: VG 3 K 960.10 Cottbus
  • OVG Berlin-Brandenburg - 02.03.2012 - AZ: OVG 11 N 42.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. März 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.