Beschluss vom 22.03.2011 -
BVerwG 3 B 22.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B3B22.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2011 - 3 B 22.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220311B3B22.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 22.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.01.2011 - AZ: OVG 8 E 1503/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Kläger bereits in dem angegriffenen Beschluss sowie danach in dem Schreiben des Vorsitzenden vom 23. Februar 2011 und in dem mit ihm geführten Telefonat am 2. März 2011 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.