Beschluss vom 22.03.2007 -
BVerwG 2 VR 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:220307B2VR3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2007 - 2 VR 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:220307B2VR3.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 3.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin
als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das Antragsverfahren nach § 123 VwGO in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Verfahrenskosten je zur Hälfte tragen. Denn der Ausgang des Rechtsstreits lässt sich nicht absehen. Die Antragsgegnerin hatte in ihrer Umsetzungsverfügung vom 9. Januar 2007 die von der Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren behaupteten Umzugshinderungsgründe im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht berücksichtigt. Ob dies entbehrlich war, weil die behaupteten Umstände ihr bis dahin nicht mitgeteilt worden waren oder angesichts von Bewerbungen der Antragstellerin auf Dienstposten in Berlin und im Ausland nur vorgeschützt waren, ist offen und kann auch nicht mehr geklärt werden.

2 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.