Urteil vom 22.03.2006 -
BVerwG 2 WD 7.05ECLI:DE:BVerwG:2006:220306U2WD7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 22.03.2006 - 2 WD 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220306U2WD7.05.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 7.05

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. März 2006, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier als Vorsitzender,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Katz,
Oberfeldapotheker Berge
als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., ...,
als Verteidiger,
...
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des früheren Soldaten wird das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 11. Januar 2005 aufgehoben.
  2. Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung seines Ruhegehalts um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr verurteilt.
  3. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der frühere Soldat zu tragen.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu zwei Drittel dem früheren Soldaten und zu einem Drittel dem Bund auferlegt, der auch ein Drittel der dem früheren Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

I

1 Der 61 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach Besuch des Gymnasiums eine Ausbildung zum Industriekaufmann bei der R...werke GmbH, die er Ende September 1966 erfolgreich beendete. In der Folgezeit war er dort bis Ende März 1967 in seinem erlernten Beruf tätig.

2 Aufgrund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 6. April 1967 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach Beendigung seiner auf zwei Jahre festgesetzten Dienstzeit und einer anschließenden Wehrübung wurde er mit Ablauf des 15. Mai 1969 aus der Bundeswehr entlassen. Aufgrund seiner erneuten Bewerbung und Weiterverpflichtungserklärung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er am 16. Mai 1969 beim P...Btl ... in O. im Dienstgrad eines Fähnrichs als Soldat auf Zeit wiedereingestellt. Die Eigenschaft eines Berufssoldaten wurde ihm am 5. Januar 1973 verliehen. Nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze wurde er mit Ablauf des 30. Juni 2001 in den Ruhestand versetzt.

3 Er wurde regelmäßig befördert, zuletzt mit Wirkung vom 1. April 1993 zum Oberstleutnant. Mit Wirkung vom 1. Juli 1998 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.

4 Nach seinem 1969 erfolgten (zweiten) Diensteintritt bestand er den Offizierlehrgang II mit der Note „befriedigend“. Es folgten Versetzungen zum 2. September 1970 zum P...Btl ... in S. als Zugführeroffizier, zum 1. Juli 1971 zur 4./P...Btl ... am selben Ort in gleicher Funktion und zum 1. April 1973 zur 1./P...Btl ... in L. als S 2-Offizier. In der Zeit vom 27. Mai bis 27. Juni 1975 nahm er am Kompaniecheflehrgang „Panzer“ an der K...schule ... in M. teil. Zum 1. Oktober 1975 wurde er zur 2./P...Btl ... in L. als Kompaniechef versetzt. Vom 24. Mai bis 24. August 1977 besuchte er den 2. Grundlehrgang an der F... in H., den er mit der Abschlussnote „befriedigend“ bestand. Zum 1. Oktober 1978 erfolgte die Versetzung zur K...schule ... in M. als Panzeroffizier, zum 1. Oktober 1981 die Versetzung zur 1./P...Btl ... in Lü. als Panzerstabsoffizier und Kompaniechef. In der Zeit vom 6. April bis 8. Juli 1983 nahm er am S 4-Verwendungslehrgang an der F... in H. teil. Zum 1. April 1988 wurde er zur 1./P...Btl ... in Lü. als Technischer Stabsoffizier versetzt, zum 1. April 1992 dann zur Truppenübungsplatzkommandantur B. in der Funktion als Instandsetzungsstabsoffizier Munition. Am 1. Januar 1995 wurde er stellvertretender Kommandant des Truppenübungsplatzes B. Aufgrund der Vorfälle, die Gegenstand dieses gerichtlichen Disziplinarverfahrens sind, wurde er zum 1. April 2001 unter vorangehender Kommandierung in der Zeit vom 1. November 2000 bis 31. März 2001 zum Stab W... in H. auf eine zbV-Stelle versetzt.

5 In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 16. Dezember 1997 erhielt der frühere Soldat in der gebundenen Beschreibung fünfmal die Wertung „1“, neunmal die Wertung „2“ und einmal die Wertung „3“. In der freien Beschreibung wurde ihm für „Verantwortungsbewusstsein“, „Fähigkeit zur Menschenführung“ und „Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung“ jeweils der Ausprägungsgrad „B“ zuerkannt. Im Abschnitt „Herausragende charakterliche Merkmale, berufliches Selbstverständnis und ergänzende Aussagen“ wurde der frühere Soldat wie folgt beschrieben:
„Ein stets zuverlässiger, fachlich hoch qualifizierter Stabsoffizier, dessen Leistungen von Verantwortungsbewußtsein und konsequentem Handeln bestimmt sind. Er schöpft aus einer reichen Erfahrung und kann diese gut in den dienstlichen Bereich einbringen. Seine Meinung vertritt er standhaft nach innen und außen.
In seinem Wesen ist er geradeheraus und aufgeschlossen, zeigt Willensstärke und stellt sich den Herausforderungen. Durch sein Auftreten strahlt er Ruhe, auch in hektischen Situationen, aus. OTL ... hat ein klares Berufsverständnis und tritt uneingeschränkt für den erweiterten Auftrag der Streitkräfte ein. Durch eine 50prozentige Schwerbehinderung kann OTL ... nicht aktiv am Sport teilnehmen. Nach Stärke und Neigung sollten seine Fähigkeiten auch weiterhin im Bereich TrÜbPlBetrieb genutzt werden.“

6 In seiner Stellungnahme bezeichnete der nächsthöhere Vorgesetzte den früheren Soldaten als einen zuverlässigen, eigenständig handelnden Stabsoffizier mit sehr guten rhetorischen Anlagen und hoher Fachkompetenz. Die Einzelmerkmale „Eigenständigkeit“, „Dienstaufsicht“ und „Ausdrucksvermögen (mündlich)“ in der gebundenen Beschreibung hob er in der Wertung jeweils um eine Stufe an.

7 In der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht hat sein letzter Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Oberst a.D. K., den früheren Soldaten als einen selbstbewussten Fachmann mit hohem Fachwissen bezeichnet.

8 Dem Soldaten wurde am 20. Juli 1971, am 30. August 1974, am 21. Januar 1981 sowie am 29. Juni 1981 je eine förmliche Anerkennung erteilt, in den letzten drei Fällen jeweils wegen vorbildlicher Pflichterfüllung.

9 Der letzte Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 12. Oktober 2000 weist keine disziplinare Maßregelung aus. In der Auskunft aus dem Zentralregister vom 6. März 2006 ist keine Eintragung enthalten.

10 Der frühere Soldat ist verheiratet und hat zwei Söhne im erwachsenen Alter.

11 Nach Auskunft der Wehrbereichsverwaltung West - Gebührniswesen - vom 24. März 2005 erhält er ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 15, Dienstaltersstufe 12, in Höhe von 3 741,29 € brutto, von dem 3 322,79 € netto ausgezahlt werden.

12 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Soldaten sind geordnet.

II

13 1. In dem aufgrund erfolgter Abgabe an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lü. nach § 29 Abs. 3 WDO a.F. (§ 33 Abs. 3 WDO) eingeleiteten und mit dem vorliegenden gerichtlichen Disziplinarverfahren - in den Anschuldigungspunkten 2 und 3 der Anschuldigungsschrift vom 30. Januar 2002 - sachgleichen Strafverfahren wurde der frühere Soldat mit Anklageschrift vom 4. Juli 2001 wegen des Verdachts des Betruges angeklagt. Durch Beschluss des Landgerichts Lü. vom 5. August 2003 - 29 Ns 12/03 - wurde das Strafverfahren nach § 153a StPO vorläufig und nach Zahlung des Geldbetrages in Höhe von 1 500 € an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr durch Beschluss des Gerichts vom 27. August 2003 endgültig eingestellt.

14 2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2000, die dem früheren Soldaten am nächsten Tag ausgehändigt wurde, hatte der Befehlshaber im W... bereits zuvor das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet.

15 In der am 9. Februar 2002 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 30. Januar 2002 wird dem früheren Soldaten folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
„1. Während der gemeinsamen Rückfahrt am 30. Juni 2000 nach der Teilnahme am Verwendungslehrgang ‚Beseitigung behelfsmäßiger Sprengvorrichtung’ an der T... Schule von A. nach B. im Pkw des ihm unmittelbar unterstellten Hauptmann M. wies er diesen an, ihn in dessen Reisekostenrechnung der Fahrt nicht zu benennen und entgegnete auf dessen Widerstand sinngemäß, dass nichts passieren könne, wenn er, Hauptmann M., nichts sagen würde.
2. Am 25. Juli 2000 versicherte der frühere Soldat in B. durch Unterschrift in seiner Reisekostenrechnung aus Anlaß des o.a. Lehrgangs die Richtigkeit seiner Angaben im Formular, obwohl er wahrheitswidrig in der Spalte 3, Hubraum des benutzten privateigenen Kraftfahrzeugs in ccm ‚über 600’, in den Spalten 10 und 13 ‚eig. Kfz’ bzw. ‚mit eigenem Kfz’ ankreuzte und in Spalte 14 ‚Ende der Reise um 19:30 Uhr’ angab, und in dem er seine Mitfahrt im Pkw des Hauptmann M. mit Ankunft in F. um ca. 14:15 Uhr verschwieg.
Die von ihm wahrheitswidrig ausgefüllte Reisekostenrechnung legte er danach dem S 3 Stabsoffizier der Kommandantur, Oberstleutnant O., vor, der darauf ‚Angaben zur Person und Angaben der Person richtig’ durch Unterschrift bestätigte.
Aufgrund seiner falschen Angaben wurden dem früheren Soldaten nach Kostenvergleichsberechnung durch Sammelanordnung Belegnummer 01514 der Truppenübungsplatzkommandantur am 26. Juli 2000 über die Bundeswehrkasse Ha. zu Unrecht mindestens DM 292,40 als Wegstreckenentschädigung auf sein privates Bankkonto überwiesen, was er auch beabsichtigt hatte.
3. Am 25. Juli 2000 versicherte der frühere Soldat in B. durch seine Unterschrift in seinem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld, gleichzeitig Forderungsnachweis, aus Anlaß des o.a. Lehrgangs die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben im Formular, obwohl er wahrheitswidrig in der Zeile 9 a die Eintragung seiner tatsächlichen Wochenendaufenthalte am Wohnort F. vom 09. - 12. Juni 2000 sowie vom 21. - 25. Juni 2000 und in der Zeile 10 eine lehrgangsbedingte Teilnahme an einer Einsatzübung vom 26. - 29. Juni 2000 auf dem Truppenübungsplatz D. unterließ. Bei wahrheitsgemäßer Angabe hätte eine Kürzung seines Trennungsgeldes in Höhe von DM 31,35 (Trennungsreisegeld) und DM 38,45 (Trennungstagegeld) vorgenommen werden müssen, was dem früheren Soldaten zumindest hätte bekannt sein können und müssen.
4. Im Zeitraum Freitag, 29. September 2000, 12:45 Uhr bis Donnerstag, 05. Oktober 2000, 16:30 Uhr, versuchte der frühere Soldat den Zeugen Hauptmann M. mehrfach fernmündlich über dessen privates Mobiltelefon zu erreichen, suchte diesen vor seiner Privatwohnung in B., B... Straße 34 auf, befahl ihn in sein Dienstzimmer der Kommandantur, trat an ihn im Geschäftszimmer der Kommandantur heran und versuchte ein privates Treffen zu vereinbaren, um von dem Zeugen zu erfahren, ‚wer sie verraten habe’, weshalb der Zeuge solange (so lange) beim Kommandeur gewesen und ob der Informant in der Truppenverwaltung sei.
Der frühere Soldat handelte dadurch dem ihm am 29. September 2000 um ca. 10:30 Uhr durch den stellvertretenden Befehlshaber im W..., Brigadegeneral Kr., in Hannover erteilten Befehl zuwider, der ihn ermahnte, nach Rückkehr in den Standort B. sich von den Zeugen in dieser Angelegenheit fernzuhalten, um diese nicht zu beeinflussen.“

16 Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, die aufgrund der Änderung der Geschäftsverteilung des Truppendienstgerichts Nord für das Geschäftsjahr 2004 vom 10. August 2004 für dieses gerichtliche Disziplinarverfahren mit Verfügung des Vorsitzenden der 3. Kammer dieses Gerichts vom 1. September 2004 zuständig geworden ist, hat den früheren Soldaten mit Urteil vom 11. Januar 2005 wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Majors a.D. herabgesetzt.

17 Das in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 geschilderte Fehlverhalten des früheren Soldaten hat die Truppendienstkammer als teils vorsätzlichen, teils fahrlässigen Verstoß gegen die Treuepflicht (§ 7 SG), die Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG), die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG), die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) sowie die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) gewertet. Vom Vorwurf zu Anschuldigungspunkt 4 hat sie ihn freigestellt, weil der Inhalt des dem früheren Soldaten erteilten Befehls nicht mehr genau habe ermittelt und erst recht ein Gehorsamsverstoß dagegen nicht festgestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils der Truppendienstkammer Bezug genommen.

18 Gegen das ihm am 27. Januar 2005 zugestellte Urteil hat der frühere Soldat durch Schreiben seiner Verteidiger vom 25. Februar 2005, das per Fax am selben Tag beim Truppendienstgericht Nord - 1. Kammer - eingegangen ist, in vollem Umfang Berufung eingelegt und ausgeführt, sein Ziel sei kein Freispruch, sondern eine „massive Herabsetzung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme“.

19 Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:
Es liege eine Verschwörung gegen ihn, den früheren Soldaten, vor, bei der der Zeuge M. ein williges Werkzeug gewesen sei. Dieser habe dafür - trotz schlechter dienstlicher Leistungen - seinen „Lohn“ in Gestalt einer förderlichen Versetzung und einer nachfolgenden Beförderung erhalten. Zudem sei der Zeuge M. trotz eigener Verfehlungen im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich unbehelligt geblieben. Damit sei in eklatanter Weise mit unterschiedlichem Maß gemessen worden. Das erstinstanzliche Gericht habe die für das Vorliegen einer Verschwörung sprechenden Anhaltspunkte allein unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen K., dass jene irreal sei, abgetan, ohne das jedoch in irgendeiner Weise zu verifizieren. Dieser Zeuge habe den Gesamtzusammenhang jedoch gerade einmal sechs Wochen gekannt und könne sich infolgedessen überhaupt kein Urteil darüber bilden, ob sich möglicherweise über Monate und Jahre hinweg Spannungen zwischen einzelnen Personen aufgebaut hätten, die Grund und Ursache einer Verschwörung gewesen sein könnten. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Intrige sei auch die fehlende Ahndung der jedermann im Bereich der Kommandantur bekannt gewesenen Verfehlungen des damaligen Disziplinarvorgesetzten des früheren Soldaten, Oberst D. Außerdem sei das Aussageverhalten des Zeugen M. widersprüchlich. Im Rahmen seiner Aussage vor dem Amtsgericht in S. habe er mitgeteilt, dass er seine Fahrtkostenabrechnung versehentlich falsch ausgefüllt habe; vor dem Truppendienstgericht habe er dann jedoch plötzlich bekundet, er habe bewusst eine solche falsche Abrechnung abgegeben. Der Zeuge habe des Weiteren eingeräumt, dass es einen eingeschworenen Kreis verschiedener Soldaten gegeben habe, innerhalb dessen die Anzeige gegen den früheren Soldaten geplant und letztlich durch einen Brief an den Bundesrechnungshof auch ausgeführt worden sei; beim Abschicken des Briefes sei die Fehlerhaftigkeit der Fahrtkostenabrechnung des früheren Soldaten schon bekannt gewesen. Die Aussage des Zeugen M. vor dem Truppendienstgericht, dass er nicht genau wisse, wer den Brief geschrieben habe, sei unglaubhaft; denn in einem „eingeschworenen Personenkreis“ wisse das natürlich jeder. Schon von seiner Persönlichkeitsstruktur her sei der Zeuge M. nicht geeignet, eine glaubhafte Zeugenaussage abzugeben. Denn er sei ein schlechter Soldat und insofern natürlich anfällig für die Aussicht auf eine Beförderung ohne Leistung. Außerdem habe er ein intrigantes Wesen, weil er über mehrere Soldaten Informationen zu ihrem jeweiligen Fehlverhalten gesammelt habe.

20 Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 3 sei im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vor der Truppendienstkammer bemerkenswert gewesen, dass auch der Zeuge P., der „sein Leben lang mit der Ausfüllung derartiger Formulare beschäftigt“ gewesen sei, das Formular nicht richtig habe deuten können und sich dort erst intensiv damit habe beschäftigen müssen. Im Hinblick auf die offenkundig nicht verständliche Gestaltung des Formulars sei die „Schuld“ des früheren Soldaten hinsichtlich einer fehlerhaften bzw. teilweise unterlassenen Ausfüllung so gering, dass ihm hieraus insgesamt kein Vorwurf gemacht werden könne. Im Formular habe der frühere Soldat auf Hinweis des Zeugen P. eine Änderung vorgenommen, indem er ein anderes Wochenende eingetragen habe. Damit sei bekannt gewesen, dass er zumindest an zwei Wochenenden gefahren sei; somit könne ihm nicht angelastet werden, versucht zu haben zu suggerieren, nur an einem einzigen Wochenende gefahren zu sein.

21 Im Ergebnis liege mithin nur eine fahrlässige Falschausfüllung des Reisekostenformulars vor, die allenfalls eine einfache Disziplinarmaßnahme rechtfertige. Im gerichtlichen Disziplinarverfahren dürfe dementsprechend auch nur eine Disziplinarmaßnahme am „unterstmöglichen Rand“ erfolgen.

III

22 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

23 2. Das Rechtsmittel des früheren Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (§ 107 Abs. 1 i.V.m § 123 Satz 3 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden, wobei er an das Verschlechterungsverbot (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO) gebunden ist.

24 3. Die Berufung des früheren Soldaten hat zum Teil Erfolg. Die von der Truppendienstkammer im angefochtenen Urteil vorgenommene Herabsetzung des früheren Soldaten in den Dienstgrad eines Majors a.D. wird deshalb aufgehoben. Als angemessene, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt des früheren Soldaten um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr gekürzt.

25 a) Aufgrund der Einlassung des früheren Soldaten, soweit ihr gefolgt werden kann, der gemäß § 123 Satz 1 WDO verlesenen Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen K. und P., der gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden und Schriftstücke, insbesondere der Reisekostenabrechnung vom 25. Juli 2000 und des Trennungsgeldantrags vom selben Tag, sowie der in der Berufungshauptverhandlung vernommenen Zeugen Oberstleutnant H. und Major M. hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt und ihn wie folgt rechtlich gewürdigt:

26 aa) Anschuldigungspunkt 1:
Am 30. Juni 2000 sagte der frühere Soldat zum Zeugen M. auf der Rückfahrt von dem gemeinsam an der Technischen Schule des Heeres/Fachschule des Heeres für Technik in A. besuchten Lehrgang „Beseitigung von behelfsmäßigen Sprengvorrichtungen“ nach F. in dessen Pkw (sinngemäß): „Trage mich nicht in deine Reisekostenabrechnung (als Mitfahrer) ein!“ Er beabsichtigte, in seiner eigenen Reisekostenabrechnung - der Wahrheit zuwider - anzugeben, dass er mit dem eigenen Pkw gefahren sei. Der Angesprochene, der diese Äußerung wegen des privaten Rahmens der Fahrt und der freundschaftlichen Verbundenheit mit dem früheren Soldaten nicht als „Befehl“ auffasste, versuchte daraufhin, den früheren Soldaten unter Hinweis auf die damit verbundenen Risiken von diesem Vorhaben abzubringen. Dazu verwies er unter anderem darauf, dass ein Bataillonskommandeur in K. wegen einer unrichtigen Reisekostenabrechnung abgelöst worden sei. Der Zeuge M. unterstand zu dieser Zeit als Umweltschutzoffizier und Fachkraft für Arbeitssicherheit der Teileinheit Truppenübungsplatzbetrieb dem früheren Soldaten, der als stellvertretender Truppenübungsplatzkommandant Teileinheitsführer des Truppenübungsplatzbetriebs war.

27 Der frühere Soldat hat zwar bestritten, eine solche Äußerung gegenüber dem Zeugen M. getätigt zu haben. Es entspreche jedenfalls nicht seiner Charakterprägung, jemandem einen „Befehl“ zu einem solchen Reisekostenbetrug zu geben. Außerdem wäre ein solcher während der Fahrt im Pkw erteilter „Befehl“ ohnehin nicht zu dienstlichen Zwecken ergangen und damit unverbindlich gewesen.

28 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat jedoch keinen ernsthaften Zweifel daran, dass der frühere Soldat während der in Rede stehenden Fahrt am 30. Juni 2000 von A. nach F. dem Zeugen M. angesonnen hatte, ihn im Reisekostenantrag nicht als Mitfahrer anzugeben, weil er, der frühere Soldat, einen eigenen Reisekostenantrag als Selbstfahrer einreichen wollte. Dies ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen M., die der Soldat mit seiner Einlassung nicht zu erschüttern vermocht hat. Der Zeuge M. hat zwar im Verlaufe seiner verschiedenen Vernehmungen durch den Disziplinarvorgesetzten, den Wehrdisziplinaranwalt und durch die Truppendienstkammer unterschiedliche Angaben zu der in dem in Rede stehenden Zusammenhang benutzten Wortwahl des früheren Soldaten gemacht. Sein Aussageverhalten blieb jedoch durchweg insoweit stabil und konstant, als es um die während der Fahrt durch den früheren Soldaten erfolgte Thematisierung des Problems der Reisekostenanträge und das diesbezügliche Ansinnen des früheren Soldaten ging. In der Berufungshauptverhandlung hat der Zeuge M. seine diesbezüglichen Erinnerungen auch auf Nachfrage mehrfach unmissverständlich bekräftigt. Der frühere Soldat ist dem letztlich nicht mehr substantiiert entgegengetreten, sondern hat sich auf die Einlassung beschränkt, er könne sich nicht mehr an den genauen Inhalt des Gesprächs während der Fahrt erinnern. Soweit die Bekundungen des Zeugen M. in der Berufungshauptverhandlung teilweise in Widerspruch zu früheren Angaben des Zeugen in seinem „Gedächtnisprotokoll“ und bei späteren Vernehmungen durch den Wehrdisziplinaranwalt und die Truppendienstkammer stehen, betrifft dies im Kern lediglich die Frage, ob es sich bei der durch den früheren Soldaten während der Fahrt am 30. Juni 2000 erfolgten Thematisierung der beabsichtigten Angaben in den Reisekostenanträgen und den diesbezüglichen Äußerungen um eine dienstliche Aufforderung mit Gehorsamsanspruch („Befehl“) handelte. Letzteres ist jedoch zu verneinen.

29 Der Senat hat nicht feststellen können, dass der frühere Soldat während der in Rede stehenden Fahrt von A. nach F. am 30. Juni 2000 - wie angeschuldigt - den Zeugen M. mit Gehorsamsanspruch anwies, „ihn in dessen Reisekostenabrechnung der Fahrt nicht zu benennen“. Sowohl nach der Einlassung des Soldaten als auch nach der Aussage des Zeugen M. kann nicht davon ausgegangen werden, dass, wie angeschuldigt, eine Anweisung des früheren Soldaten mit Anspruch auf Gehorsam überhaupt Gesprächsinhalt war. Der Zeuge M. hat in der Berufungshauptverhandlung selbst eingeräumt, dass er den in seinem „Gedächtnisprotokoll“ vom 4. Oktober 2000 verwendeten Ausdruck „angewiesen“ in einem unspezifisch allgemeinen, jedoch nicht in einem rechtlichen Sinne gebraucht habe. Sein „Gedächtnisprotokoll“ sei nur für den „internen Bereich“ gedacht gewesen; wenn er gewusst hätte, dass es in einem „rechtlichen Verfahren“ oder gar vor Gericht verwendet werden sollte, hätte er, so der Zeuge M., seine Wortwahl genauer bedacht. In der Berufungshauptverhandlung hat er jedenfalls nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er die Äußerungen des früheren Soldaten zu der von diesem ins Gespräch gebrachten und gewünschten Art und Weise des Ausfüllens der Reisekostenanträge nicht als dienstliche Anweisung, sondern als außerdienstlichen Vorschlag aufgefasst habe. Für eine dienstliche Anweisung eines militärischen Vorgesetzten mit Gehorsamsanspruch habe es für ihn an jedem Anhaltspunkt gefehlt. Insoweit decken sich die Bekundungen des Zeugen M. mit der Einlassung des früheren Soldaten.

30 Auch nach den Umständen und dem Kontext stellten die Äußerungen des früheren Soldaten gegenüber dem Zeugen M. - anders als angeschuldigt - keinen Befehl i.S.d. § 2 Nr. 2 WStG dar. Es fehlte insoweit an einer erkennbaren Anweisung mit Anspruch auf Gehorsam. Dazu ist unter anderem erforderlich, dass dieser Anspruch nach dem Kontext und dem objektiven Erklärungsgehalt der Äußerung des militärischen Vorgesetzten eindeutig erkennbar ist (vgl. dazu u.a. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl. 2003, § 10 Rn. 45). Dem Adressaten muss vermittelt und deutlich werden, dass der militärische Vorgesetzte nicht nur eine bloße Erwartung kundtut, sondern dass dieser mit seinem Verlangen die Gehorsamspflicht einfordert, die notfalls mit einer Drohung mit disziplinar- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen oder anderen Maßnahmen durchgesetzt werden kann. Die Äußerung des früheren Soldaten war zwar darauf gerichtet, dem Zeugen M. eine bestimmte Art des - unrichtigen - Ausfüllens des Reisekostenantrages anzusinnen. Die vom Senat getroffenen Feststellungen sprechen aber gerade dagegen, dass dies mittels eines Befehls geschehen sollte. Denn der Vorfall ereignete sich nicht in einer typisch dienstlichen Situation, in der sich ein Vorgesetzter und ein Untergebener in Uniform gegenüberstanden, sondern im Privat-Pkw des (damals) mit dem früheren Soldaten freundschaftlich verbundenen Zeugen M. auf der Rückreise von einem gemeinsam besuchten Lehrgang, wobei beide ausweislich ihrer Bekundungen Zivilkleidung trugen. Der frühere Soldat war im Pkw gewissermaßen „Gast“. Diese Umstände sowie die Tatsache, dass sein Anliegen erkennbar „unlautere“ eigennützige - nicht-dienstliche - Absichten aufwies, lassen vom objektiven Empfängerhorizont her sowie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur die Bewertung zu, dass der frühere Soldat mit seinen Äußerungen zum Ausfüllen der Reisekostenformulare keinen Anspruch auf Gehorsam verband.

31 Aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M. ergibt sich zwar zur Überzeugung des Gerichts, dass der frühere Soldat mit seinen Äußerungen bezweckte, den Zeugen M. dazu zu bewegen, falsche Angaben im Reisekostenantrag zu machen. Dieses Verhalten ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angeschuldigt worden.

32 Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift (und gegebenenfalls ihren Nachträgen) dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Zu diesen Tatsachen gehören auch die Umstände, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Dienstpflichtverletzung erfüllen (Urteil vom 29. Juni 1978 - BVerwG 2 WD 18.78 -). Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass sich der Soldat in seiner Verteidigung darauf einstellen kann (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 14. April 1977 - BVerwG 2 WD 1.77 - NZWehrr 1978, 61, vom 19. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 9.95 - BVerwGE 103, 265 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 4 = NZWehrr 1996, 164 [insoweit nicht veröffentlicht], vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 31 = NVwZ-RR 2004, 46, vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 = NZWehrr 2005, 122 und vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1 = NZWehrr 2004, 213). Dazu genügt es nicht, einen historischen Geschehensablauf zu schildern, ohne hinreichend präzise erkennen zu lassen, welche „Pflichtverletzungen ... dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden" (vgl. § 107 Abs. 1 WDO). Die Darlegung eines konkreten und nachvollziehbaren Geschehensablaufs hinsichtlich des dem Soldaten zur Last gelegten Verhaltens muss zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf einer oder mehrerer Dienstpflichtverletzung(en) in Beziehung gesetzt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die dabei in der Anschuldigungsschrift zugrunde gelegte Rechtsauffassung vom Gericht in seiner späteren Entscheidung geteilt wird oder nicht. Entscheidend ist allein, dass in der konkreten Verknüpfung zwischen der Darlegung des historischen Geschehensablaufs und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen der von diesem erhobene Vorwurf deutlich wird (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - NJW 2006, 77 = EuGRZ 2005, 636 <641>). Die gesetzliche Vorgabe ist trotz der als Sollvorschrift gestalteten Fassung des § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO zwingend, soweit sie sich auf diesen notwendigen Inhalt der Anschuldigungsschrift bezieht (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 99 Rn. 5 m.w.N.). Dies folgt insbesondere aus dem Regelungszweck und aus rechtsstaatlichen Gründen (Art. 20 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Urteile vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00 , 43.00 - BVerwGE 114, 258 = Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3 = NZWehrr 2002, 42 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 -) hat die Anschuldigungsschrift einerseits die Aufgabe, dem Betroffenen die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen. Außerdem bildet der darin niedergelegte Sachverhalt zugleich auch die unabänderliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung des zuständigen Wehrdienstgerichts und bindet insoweit den Wehrdisziplinaranwalt. Die Wehrdienstgerichte können und dürfen den vom Wehrdisziplinaranwalt angeschuldigten Sachverhalt weder erweitern noch einengen. Deshalb darf auch z.B. nicht offen bleiben, welche Bekundungen von Zeugen als zutreffend angesehen oder welche Tatsachen aufgrund von Zeugenaussagen und sonstigen Beweismitteln als erwiesen betrachtet werden und aus der Sicht des Wehrdisziplinaranwalts einen Schuldvorwurf gegen den Betroffenen rechtfertigen (Urteil vom 18. Mai 2001 a.a.O.). Aus dieser - rechtsstaatlich unverzichtbaren - doppelten Aufgabe der Anschuldigungsschrift folgt mithin, dass ein Anschuldigungssatz nur dann hinreichend bestimmter Inhalt der Anschuldigungsschrift ist, wenn der in ihm erhobene Vorwurf eines schuldhaften Dienstvergehens in diesem Sinne aus der Sicht des Empfängers der Anschuldigungsschrift bei objektiver Betrachtungsweise konkret und eindeutig zu entnehmen ist. Verbleiben insoweit Zweifel, fehlt es an einer hinreichenden Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO. So liegt der Fall hier.

33 Im Anschuldigungssatz (Nr. 1 der Anschuldigungsschrift) wird angeschuldigt, der frühere Soldat habe den Zeugen M. „angewiesen“, „ihn in dessen Reisekostenabrechnung der Fahrt nicht zu benennen“ und „auf dessen Widerstand sinngemäß (erklärt), dass nichts passieren könne, wenn er, Hauptmann M., nichts sagen würde“. Aus den weiteren Ausführungen in der Anschuldigungsschrift (vgl. insbesondere Seite 2 unten, 3. Spiegelstrich) ergibt sich dabei, dass damit der Vorwurf erhoben wurde, der frühere Soldat habe mit seinem geschilderten Verhalten als militärischer Vorgesetzter an den Zeugen M. während der in Rede stehenden Fahrt eine dienstliche Anweisung mit Gehorsamsanspruch, mithin einen militärischen Befehl gerichtet und damit seine Dienstpflicht nach § 10 Abs. 4 SG verletzt. Zwar wurde in der in der Anschuldigungsschrift auf den Anschuldigungssatz folgenden resümierenden Zusammenstellung der dem früheren Soldaten vorgeworfenen Verletzung von Dienstpflichten hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 zusätzlich ausgeführt, er habe mit seinem Verhalten auch seine Pflichten verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen (§ 10 Abs. 3 SG), die Rechte des Kameraden zu achten (§ 12 Satz 2 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Es wird jedoch nicht hinreichend deutlich, dass diese Vorwürfe unabhängig und „losgelöst“ vom angenommenen Befehlscharakter der vom früheren Soldaten während der Fahrt am 30. Juni 2000 getätigten Äußerung(en) erhoben werden. Ein an den früheren Soldaten gerichteter Vorwurf, durch diese Äußerung(en) - unabhängig von ihrem angenommenen Befehlscharakter - noch andere Dienstpflichten verletzt zu haben, kann deshalb der Anschuldigungsschrift nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnommen werden. Davon sind auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die Verteidigung in der Berufungshauptverhandlung übereinstimmend ausgegangen.

34 Angesichts dessen ist der frühere Soldat von dem im Anschuldigungspunkt 1 gegen ihn erhobenen Vorwurf freizustellen.

35 bb) Anschuldigungspunkt 2:
In dem Formular für die Reisekostenabrechnung kreuzte der frühere Soldat am 25. Juli 2000 anlässlich des unter Anschuldigungspunkt 1 genannten Lehrgangs unter Nr. 3 („Hubraum des benutzten privateigenen Kraftfahrzeugs in ccm“) das Kästchen „über 600“, unter Nr. 10 („Beginn der Reise“) das Kästchen „mit eig. Kfz“ und unter Nr. 13 („Rückreise“) das Kästchen „mit eigenem Kfz“ an, obwohl er die Reise von F. nach A. und zurück als Mitfahrer im Pkw des Zeugen M. unternahm. Unter Nr. 14 („Ende der Reise“) trug er als Uhrzeit 19.30 Uhr ein, obwohl er vom Zeugen M. bereits vor 14.30 Uhr bei sich zu Hause in F. abgesetzt worden war. Unter Nr. 9 versicherte er mit Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben. Er handelte dabei in Kenntnis des wahren Sachverhalts.

36 Zwischen dem - nicht mehr genau feststellbaren - Zeitpunkt im Juli 2000, als der vor dem Truppendienstgericht vernommene Zeuge P. dem früheren Soldaten das Formular für die Reisekostenabrechnung in dessen Büro gebracht hatte, und dessen Einreichung am 25. Juli 2000 war der frühere Soldat ein- oder zweimal in das Dienstzimmer des Zeugen P. mit diesbezüglichen Fragen gekommen; dabei ging es um anderweitige Unklarheiten sowie um die Erfüllung der vom früheren Soldaten geäußerten Bitte, das Formular durchzusehen.

37 Etwa zwei Wochen nach dem 30. Juni 2000 vergewisserte sich der frühere Soldat bei dem Zeugen M. in dessen Büro in den Räumen der Truppenübungsplatzkommandantur in B., ob jener ihn in seiner Reisekostenabrechnung unerwähnt gelassen hatte. Das bejahte der Zeuge M., der ihn bei dieser Gelegenheit unter erneutem Hinweis auf das Beispiel des Bataillonskommandeurs darum bat, ordnungsgemäß abzurechnen. Diesen Einwand wischte der frühere Soldat beiseite und reichte seine unrichtige Reisekostenabrechnung unter dem 25. Juli 2000 ein.

38 In Folge seiner unrichtigen Angaben und weil der Zeuge M. in seiner Reisekostenabrechnung vom 4. Juli 2000 pflichtwidrig den früheren Soldaten nicht als Mitfahrer angegeben hatte, was eine Aufdeckung des Vorfalls (zunächst) verhinderte, wurde ihm ein Betrag in Höhe von 292,40 DM ausgezahlt, auf den er keinen Anspruch hatte.

39 Der frühere Soldat räumt zwar ein, in dem Formular (objektiv) unrichtige Angaben gemacht zu haben. Dies sei ihm aber beim Ausfüllen nicht bewusst gewesen. Er habe damals die Reisekosten für vier Lehrgänge auf einmal abgerechnet und die Formulare - beim Rechnungsführer - routinemäßig ausgefüllt. Da er in den anderen abzurechnenden Fällen selbst gefahren sei und vor den Fahrten mit dem Zeugen M. noch nie eine Fahrgemeinschaft gebildet habe, habe er an den Umstand des Mitfahrens beim Ausfüllen nicht gedacht. Außerdem seien ihm zu dieser Zeit wegen großer Arbeitsbelastung andere Dinge durch den Kopf gegangen. Die Fehler seien ein Versehen gewesen. Eine Bereicherungsabsicht habe er nicht gehabt. Auch die Zeitangabe „19.30 Uhr“ sei ein Flüchtigkeitsfehler gewesen. Das zeige, dass er fahrlässig und eben nicht vorsätzlich gehandelt habe. Anderenfalls hätte er diejenigen Punkte, die für die reisekostenrechtliche Bewertung der Fahrt vollkommen irrelevant gewesen seien, korrekt ausgefüllt, um keine weiteren Verdachtsmomente aufkommen zu lassen.

40 Der Senat sieht den Schuldvorwurf des Vorsatzes zu Anschuldigungspunkt 2 wegen der Art der vorgenommenen unrichtigen Eintragungen sowie aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen M. zu den Begleitumständen der Tat als erwiesen an. Diesen - dem entgegenstehenden - Einlassungen des früheren Soldaten vermag der Senat nicht zu folgen; es handelt sich um bloße Schutzbehauptungen.

41 Die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des früheren Soldaten wird bereits dadurch in Frage gestellt, dass seine Behauptung, in seiner (gesamten) Dienstzeit nur ein einziges Mal eine Fahrgemeinschaft - nämlich lediglich aus Anlass des unter Anschuldigungspunkt 1 genannten Lehrgangs - gebildet zu haben, durch die glaubhafte Aussage des Zeugen M. widerlegt worden ist. Denn der Zeuge M. hat bekundet, dass er - anders als vom früheren Soldaten behauptet - zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal gemeinsam mit ihm im Pkw zu einem Lehrgang nach S. gefahren ist und dabei eine Fahrgemeinschaft gebildet hat. Der Senat hat keine Veranlassung, an der inhaltlichen Richtigkeit dieser mit Bestimmtheit und widerspruchfrei gemachten Aussage des Zeugen M. zu zweifeln, zumal ihr der frühere Soldat im weiteren Verlauf der Berufungshauptverhandlung nicht widersprochen hat.

42 Die Einlassung des früheren Soldaten, beim Ausfüllen des Reisekostenformulars sei ihm ein bloßes Versehen unterlaufen, hält der Senat aufgrund der konkreten Umstände des Tathergangs für nicht glaubhaft und damit widerlegt. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der frühere Soldat das ausgefüllte Reisekostenformular erst knapp vier Wochen nach Abschluss der Dienstreise (nach A.) abgab. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass ihm zwischen dem Erhalt und der Abgabe des betreffenden Formulars ein Zeitraum von mehreren Tagen zur Verfügung stand, in dessen Verlauf er mindestens einmal den Zeugen P. um Erläuterungen zum Formular bat. Bereits dies lässt darauf schließen, dass das Ausfüllen des Formulars nicht überstürzt, sondern eher mit Bedacht erfolgte. Außerdem spricht gegen ein Versehen, dass der frühere Soldat nicht bloß ein einziges Kästchen, das in dem in Rede stehenden Reisekostenformular im Zusammenhang mit den hier erheblichen Fragen stand, sondern mehrere (Nr. 10, 13, 14) anzukreuzen hatte und auch ankreuzte. Er musste sich bei diesen unterschiedlichen Fragen mehrmals unter verschiedenen Aspekten mit den Modalitäten dieser Dienstreise befassen und dazu genaue Angaben machen. Jedesmal musste er sich darüber klar werden, ob er wirklich den eigenen Pkw bei der Hinreise am 5. Juni 2000 nach A. und bei der Rückreise am 30. Juni 2000 nach F. benutzt hatte. Besonderer Anlass zur Sorgfalt bestand für ihn dabei deshalb, weil er wusste, dass er mit dem Zeugen M. eine Absprache wegen der Fahrten getroffen hatte, derzufolge man sich bei den Fahrten mit dem Pkw abwechselte, was auch einmal geschah. Dass er in allen diesen Fällen - entgegen der Wahrheit - mit seinen Eintragungen objektiv dennoch den Eindruck erweckte, er sei an den genannten Tagen nicht im Pkw des Zeugen M. mitgefahren, sondern habe seinen eigenen Pkw benutzt, kann nach der vom Senat aus dem Inbegriff der in der Berufungshauptverhandlung gewonnenen Überzeugung letztlich nur damit erklärt werden, dass es ihm gerade hierauf ankam, um daraus die entsprechenden finanziellen Vorteile erzielen zu können. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass der frühere Soldat jedenfalls bei der am 30. Juni 2000 von A. nach F. erfolgten Rückfahrt im Pkw des Zeugen M. diesem, wie oben zum Anschuldigungspunkt 1 festgestellt, ausdrücklich vorgeschlagen (wenn auch nicht „befohlen“) hatte, das Mitfahren des früheren Soldaten in der eigenen Reisenkostenabrechnung nicht zu erwähnen, also zu verschweigen, um ihm, dem früheren Soldaten, zu ermöglichen, einen eigenen Reisekostenantrag als Selbstfahrer zu stellen. Der Umstand, dass sich der frühere Soldat auch nicht durch den Hinweis des Zeugen M. auf die in einem vergleichbaren Fall für den Täter eingetretenen negativen dienstlichen Folgen eines „Reisekostenbetrugs“ davon abhalten ließ, sich in der angeschuldigten Weise als Selbstfahrer zu gerieren, belegt nicht nur seine diesbezügliche Unbelehrbarkeit. Dadurch wird auch offenkundig, dass der frühere Soldat mit seinen unrichtigen Angaben genau das umsetzte, was er gegenüber dem Zeugen M. am 30. Juni 2000 bei der Rückfahrt von A. nach F. angekündigt hatte.

43 Wenn er angesichts dieser Gesamtumstände unter dem 25. Juli 2000 unter Nr. 9 des von ihm ausgefüllten Reisekostenformulars dennoch ausdrücklich „pflichtgemäß die Richtigkeit“ seiner Angaben durch eigenhändige Unterschrift „versicherte“, kann sein Verhalten nach der vom Senat gewonnenen Überzeugung nur dahin verstanden werden, dass er vorsätzlich handelte.

44 Dies gilt umso mehr, als sich der frühere Soldat vor dem Einreichen des Reisekostenformulars - nach dem 30. Juni 2000 - noch ein weiteres Mal beim Zeugen M. ausdrücklich danach erkundigt hatte, ob dieser ihn auch nicht als Mitfahrer im Zusammenhang mit der Dienstreise nach A. angegeben habe. Dieses zweite Gespräch fand etwa 14 Tage nach der erfolgten Rückkehr von A. im Dienstzimmer des Zeugen M. statt, als der frühere Soldat dort nach seiner Rückkehr von einem Lehrgang in H. kurz vorsprach und in dessen Verlauf der Zeuge M. ihn erneut vor den negativen dienstlichen Konsequenzen eines „Reisekostenbetrugs“ warnte. Der frühere Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung nicht bestritten, dass ein Gespräch tatsächlich im Dienstzimmer des Zeugen M. stattfand. Nach seinen eigenen Angaben kam er zu dieser Zeit von einem anderen Lehrgang zurück und hatte zu diesem Zeitpunkt sein Reisekostenformular noch nicht ausgefüllt und eingereicht (was er erst unter dem 25. Juli 2000 tat). Dass er sich an den diesbezüglichen Inhalt des Gesprächs nicht mehr hat erinnern können oder nicht hat erinnern wollen, ändert daran nichts. Denn die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen M. sind nach der Überzeugung des Senats glaubhaft. Das Aussageverhalten des Zeugen war widerspruchsfrei und in sich stimmig. Zwar hatte der Zeuge M. bei vorherigen Vernehmungen durch den Wehrdisziplinaranwalt und durch die Truppendienstkammer auf dieses weitere Gespräch mit dem früheren Soldaten noch nicht hingewiesen. Er hat jedoch in der Berufungshauptverhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er dazu deshalb keine Veranlassung gesehen habe, weil er hiernach bei diesen früheren Vernehmungen nicht ausdrücklich gefragt worden sei. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll seiner am 8. März 2001 erfolgten Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft T., dass er bereits damals ein solches weiteres Gespräch nach der am 30. Juni 2000 erfolgten Rückfahrt erwähnte. Im Vernehmungsprotokoll vom 8. März 2001 heißt es insoweit:
„Oberstleutnant ... war nach diesem Lehrgang nochmals auf ein oder zwei Lehrgängen. Nach seiner Rückkehr hat er sich bei mir nocheinmal vergewissert, ob ich ihn aus der Reisekostenrechnung rausgehalten habe. Ich habe ihn nochmals gebeten, ordnungsgemäß abzurechnen. Er ist darauf nicht eingegangen und mir war dann klar, dass er sich selbst als Fahrer für die Hin- und Rückreise nach A. ausgegeben hat.“

45 Für die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen M. spricht auch der Umstand, dass er seine eigenen Fehler/Falschangaben beim Ausfüllen des Reisekostenformulars bereits in seiner Vernehmung vor dem Wehrdisziplinaranwalt vom 6. Oktober 2000 sofort eingestand und an der weiteren Aufklärung kooperativ mitwirkte. Auch in der Berufungshauptverhandlung hat er alle ihm gestellten Fragen ohne Vorbehalte beantwortet, ohne dass dabei gravierende Ungereimtheiten oder unauflösbare Widersprüche zutage traten.

46 Auch der vom Senat in der Berufungshauptverhandlung von dem Zeugen gewonnene persönliche Eindruck spricht für dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge war stets sichtlich und mit Erfolg darum bemüht, unter strikter und glaubhafter Beachtung der vorhandenen Grenzen seines Erinnerungsvermögens wahrheitsgemäße Aussagen zu machen. Dabei hat er sich auch nicht gescheut, für ihn eher unangenehme Ereignisse und Einzelheiten zu erwähnen und auf Nachfrage näher darzulegen. So hat er auf Befragen im Einzelnen nachvollziehbar geschildert, in welcher für ihn unangenehmen Gefühlslage er sich befand, nachdem er im Kreis von Kameraden seine Vermutungen hinsichtlich der unrichtigen Angaben des früheren Soldaten in der Reisekostenabrechnung geäußert und damit offenbart hatte; er habe sich deshalb wiederholt Vorwürfe gemacht und sich selbst immer wieder vorgehalten, dass er doch lieber „den Mund“ hätte halten sollen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Zeugen M. augenscheinlich um eine eher labile Persönlichkeit handelt, kann angesichts der zuvor genannten gewichtigen Gründe seine Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Denn es gibt keinen belastbaren Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine möglicherweise labile Persönlichkeit per se unglaubwürdig ist.

47 Der Einwand der Verteidigung, der Zeuge M. sei offenbar zur Belohnung für seine den früheren Soldaten belastenden Aussagen trotz denkbar schlechter dienstlicher Beurteilungen und trotz ihm von vielen attestierter Ungeeignetheit für den Dienst auf einem Truppenübungsplatz unmittelbar nach dem hier zugrunde liegenden Vorfall befördert worden, gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Der Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat in der Berufungshauptverhandlung insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zeuge M. aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Stabsoffiziergrundlehrgangs an der F... die Voraussetzungen für die Beförderung zum Major erfüllte. Dabei kam es nicht darauf an, ob der frühere Soldat oder andere Soldaten den Zeugen für (besonders) qualifiziert hielten oder nicht.

48 Für die vom Verteidiger behauptete Intrige, deren Opfer der frühere Soldat geworden sein soll und die auch Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen M. gehabt hätte, liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor.

49 Ein für das Vorliegen einer Intrige ernsthaft in Betracht kommendes Motiv von daran beteiligten Personen ist nicht ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte für Rachegelüste, Bereicherungsabsichten oder das Bestreben des Zeugen M., eigenes Fehlverhalten zu relativieren, sind nicht erkennbar. Denn zwischen ihm und dem früheren Soldaten bestand damals kein gespanntes Verhältnis. Im Gegenteil, beide bezeichneten ihre persönliche Beziehung als freundschaftlich. Sie hatten sogar über einen längeren Zeitraum hinweg gemeinsam Kurse zum Erwerb einer Jagdberechtigung besucht und jeweils den Jagdschein erworben. Das hat der frühere Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt. Der frühere Soldat war in der Vergangenheit nach seinen Angaben mehrfach (mit Erfolg) darum bemüht, den Zeugen M. vor Kritik durch Vorgesetzte oder Angriffen aus dem Kameradenkreis zu schützen. Eine Racheaktion des Zeugen M. oder von anderen ist angesichts der damit - gerade bei Aussagen vor Gericht mit der Möglichkeit einer späteren Vereidigung - verbundenen Risiken wenig wahrscheinlich, sofern sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. Auch finanzielle Motive des Zeugen sind nicht ersichtlich. Dadurch, dass der Zeuge M. den früheren Soldaten nicht als Mitfahrer angab, erhielt er selbst eine geringere Reisekostenerstattung als im entgegengesetzten Fall. Für ihn war die Nichterwähnung des früheren Soldaten in dem Reisenkostenformular finanziell nachteilig. Denn ihm stand so keine Mitnahmeentschädigung i.S.d. § 6 Abs. 3 BRKG a.F. zu, während der frühere Soldat aufgrund seiner Falschangaben ungerechtfertigt einen Betrag in Höhe von 292,40 DM erhielt. Der Zeuge M. hat auch in der Berufungshauptverhandlung nicht erkennen lassen, dass es ihm aus privaten Beweggründen vor allem darum gegangen wäre, den früheren Soldaten zu belasten. Ein „Belastungseifer“ war bei ihm nicht ersichtlich.

50 Auch im Übrigen fehlt es an jedem Anhaltspunkt für eine Intrige aus dem Kameradenkreis zu Lasten des früheren Soldaten. Der als Zeuge vor dem Truppendienstgericht vernommene Oberst a.D. K. hat zwar davon berichtet, dass es im Zeitpunkt der Übernahme seiner Dienstgeschäfte als Kommandant des Truppenübungsplatzes B. zwei „Lager“ (das eine um den ehemaligen Kommandanten, Oberst D., das andere um dessen Stellvertreter, den früheren Soldaten) gegeben habe und dass mehrere anonyme Briefe, in denen Vorwürfe erhoben wurden, an verschiedene Stellen geschickt worden seien. Letzteres haben auch der Zeuge M. und der vor dem Truppendienstgericht als Zeuge vernommene Generalmajor Kr. bestätigt. Greifbare objektive Anhaltspunkte, die die Existenz einer Intrige („Verschwörung“) nachvollziehbar machen könnten, hat der Senat jedoch nicht feststellen können.

51 Auch die Einlassung des früheren Soldaten, dass seine Mitfahrt im Pkw des Zeugen M. in der Kommandantur allgemein bekannt gewesen sei, hat sich nicht feststellen lassen. Ihr käme aber ohnehin keine entlastende Bedeutung zu, weil der frühere Soldat ersichtlich darauf vertraute, dass die wenigen Personen, die bestimmungsgemäß Einblick in die Reisekostenabrechnung nehmen konnten, von seiner Mitfahrt im Pkw des Zeugen M. keine Kenntnis hatten. Dem früheren Soldaten kam es in diesem Zusammenhang letztlich nur darauf an, dass der Zeuge M. ihn nicht als Mitfahrer erwähnte. Denn dann, wenn er in dem Reisekostenantrag des Zeugen M. als Mitfahrer angeführt worden wäre, wären seine Falschangaben bei der Bearbeitung leicht aufgefallen. Das macht auch nachvollziehbar, dass sich der frühere Soldat ca. 14 Tage nach der Rückfahrt von A. und unmittelbar nach seiner Rückkehr von einem anderen Lehrgang vor der Einreichung seiner Reisenkostenabrechnung vom 25. Juli 2000 noch einmal vergewisserte, ob ihn der Zeuge M. in dessen Reisekostenabrechnung auch wirklich nicht erwähnt hatte.

52 Durch das unrichtige Ausfüllen und das Einreichen der Reisekostenabrechnung vom 25. Juli 2000, durch das eine ungerechtfertigte Auszahlung eines Betrages in Höhe von 292,40 DM bewirkt wurde, verstieß der frühere Soldat gegen seine Dienstpflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Denn Inhalt dieser Pflicht ist es, den Dienst nach besten Kräften zu erfüllen. Dem laufen alle Handlungen zuwider, die das Vermögen des Dienstherrn schädigen oder gefährden (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - m.w.N.).

53 In der oben genannten Handlung lag zudem ein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) und gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die letztgenannte Pflicht kommt es nicht darauf an, ob eine Ansehensschädigung im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Erforderlich ist nur, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - m.w.N.). Dies ist bei einer betrügerischen Handlung eines Stabsoffiziers in der herausgehobenen Stellung eines stellvertretenden Truppenübungsplatzkommandanten, über die auch in der örtlichen Presse unter Nennung der Funktion des früheren Soldaten berichtet wurde, der Fall und bedarf keiner näheren Darlegung.

54 Der frühere Soldat handelte schuldhaft.

55 Hinsichtlich der Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 7 und 13 Abs. 1 SG erfolgte die Tatbegehung vorsätzlich. Denn aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der frühere Soldat beim Ausfüllen des Reisekostenantrags vom 25. Juli 2000 wusste, dass er bezüglich der abgerechneten Fahrt nicht, wie eingetragen, erst um 19.30 Uhr im eigenen Pkw bei sich zu Hause angekommen war, sondern als Mitfahrer des Zeugen M. bereits gegen 14.15 Uhr. Diese Falscheintragungen wollte er auch machen. Dass er aufgrund dessen eine ihm nicht zustehende Fahrtkostenerstattung erhalten würde, wusste er und war von seinem Willen umfasst.

56 Hinsichtlich der Verletzung der Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG handelte er mit bedingtem Vorsatz. Denn er hielt es zumindest für möglich, dass sein pflichtwidriges Verhalten jedenfalls bei dem - durch das in Anschuldigungspunkt 1 vorgeworfene Ansinnen darüber informierten - Zeugen M., dessen Vorgesetzter er war, zu einem Achtungs- und Vertrauensverlust führen konnte; indem er trotzdem handelte, fand er sich damit ab.

57 Bezüglich der Verletzung der Dienstpflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SG ist lediglich von - der nicht angeschuldigten - Fahrlässigkeit auszugehen. Denn der frühere Soldat rechnete nicht damit, dass sein Tun der Öffentlichkeit bekannt würde. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich zum Tatzeitpunkt mit einem solchen Bekanntwerden in der Öffentlichkeit abfand.

58 cc) Anschuldigungspunkt 3:
In seinem „erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld, gleichzeitig Forderungsnachweis“ vom 25. Juli 2000 unterließ es der frühere Soldat, unter Nr. 9a seinen Aufenthalt an seinem Wohnort F. vom 9. bis 12. Juni 2000 sowie unter Nr. 10 die lehrgangsbedingte Abwesenheit vom Dienstort wegen Teilnahme an einer Einsatzübung auf dem Truppenübungsplatz Daaden vom 26. bis 29. Juni 2000 anzugeben. Unter Nr. 15 versicherte er ungeachtet dessen die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Bei Anwendung entsprechender Sorgfalt hätte der frühere Soldat die unkorrekten Angaben beim Ausfüllen des Formulars bemerken können und müssen, da die jeweilige Erläuterung zu den Nr. 9 und 10 klar formuliert ist. Aufgrund der unrichtigen Eintragungen erfolgte eine Überzahlung an Trennungsreisegeld in Höhe von 31,35 DM und an Trennungstagegeld in Höhe von 38,45 DM, auf die der frühere Soldat keinen Anspruch hatte.

59 Die Einlassung des früheren Soldaten, er habe an den diesem Anschuldigungspunkt zugrunde liegenden Sachverhalt keine Erinnerung mehr und er habe sich mit den Abrechnungsmodalitäten nie näher befasst, kann ihn (zumindest) nicht vom Vorwurf entlasten, das Formular nicht sorgfältig und gewissenhaft ausgefüllt zu haben. Denn dieses ist in den Nr. 9a und 10 hinsichtlich dessen, was gefragt und ggf. einzutragen ist, eindeutig gefasst. Bei Unklarheiten hätte der frühere Soldat, wie er es nach eigenen Angaben auch sonst tat, den zuständigen Truppenverwaltungsbeamten um Erklärung und ggf. Hilfe bitten können. Dies war ihm umso mehr zuzumuten, als er unter Nr. 15 ausdrücklich die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben versichern musste. Seine - unrichtige - rechtliche Bewertung der Erforderlichkeit der Angaben zu Nr. 10 des Formulars (Angabe der Kalendertage, an denen er sich im Anspruchszeitraum weder am Dienstort noch am Ort der Unterkunftsnahme aufhielt) ist für den Vorwurf (der Fahrlässigkeit) unerheblich, weil sie an der Pflichtwidrigkeit beim Ausfüllen des Formulars nichts ändert. Entscheidend ist diesbezüglich nur, dass nach bestimmten Angaben eindeutig gefragt wurde und der frühere Soldat deshalb wissen oder jedenfalls damit rechnen musste, dass es auf die diesbezüglichen Informationen ankam. Dabei war ohne Bedeutung, ob anderen Personen bekannt war, wo sich der frühere Soldat an welchen Tagen aufhielt. Denn es kam insoweit allein darauf an, dass die vom früheren Soldaten vorgenommenen Eintragungen im Formular richtig waren.

60 Soweit der frühere Soldat behauptet, er habe das Formular im Beisein des Verwaltungsbeamten Göring ausgefüllt, kann ihm dies nicht abgenommen werden. Denn dieser war im fraglichen Zeitpunkt - wie sich aus den vorliegenden Nachweisen ergibt - urlaubsbedingt abwesend, was der frühere Soldat in der Berufungshauptverhandlung auch nicht mehr in Zweifel gezogen hat. Der andere in Frage kommende Truppenverwaltungsbeamte, der von der Truppendienstkammer vernommene Zeuge P., hat seinerseits ausdrücklich in Abrede gestellt, dass der frühere Soldat in seiner Gegenwart und mit seiner Hilfe die Formulare in seinem, des Zeugen, Dienstzimmer ausgefüllt hat. Unabhängig davon lag es allein im Verantwortungsbereich des früheren Soldaten, dass das in Rede stehende Formular richtig ausgefüllt wurde. Er kann die Verantwortung für die unterbliebene Angabe der Tage, an denen er sich im Anspruchszeitraum weder an seinem Dienstort noch am Ort seiner Unterkunftsnahme aufhielt, nicht auf andere abwälzen.

61 Durch das unvollständige und somit unrichtige Ausfüllen des Formulars, das zu einer Überzahlung führte, hat der frühere Soldat - aus den oben unter Anschuldigungspunkt 2 genannten Gründen - die Treuepflicht (§ 7 SG) und die Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG) verletzt.

62 Ein Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) liegt vor, weil sein Verhalten wegen des Unrechtsgehalts der Tat und wegen seiner herausgehobenen Position als stellvertretender Truppenübungsplatzkommandant geeignet war, die Achtung und das Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, sowie das Ansehen der Bundeswehr zu beeinträchtigen.

63 Der frühere Soldat handelte auch insoweit schuldhaft. Die festgestellte Verletzung seiner Dienstpflichten erfolgte fahrlässig. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der frühere Soldat möglicherweise sogar wissentlich und willentlich handelte. Dies hat sich jedoch nicht nachweisen lassen. Anders als bei Anschuldigungspunkt 2, bei dem es u.a. um einen sehr einprägsamen Umstand - Selbstfahrer oder Mitfahrer - ging, handelte es sich bei den hier maßgeblichen Fragen - trotz der oben genannten sprachlich klaren Formulierung - eher um solche, deren Beantwortung bei nicht sorgsamem Lesen fehleranfällig ist oder jedenfalls sein kann. Zugunsten des früheren Soldaten ist deshalb nur von einem Sorgfaltspflichtverstoß auszugehen, weil er das Formular nicht mit der erforderlichen Sorgfalt korrekt ausfüllte, obwohl ihm das objektiv aufgrund der eindeutig formulierten Fragen in den Nr. 9 und 10 des Formulars sowie subjektiv nach seinem Intellekt und der vorangegangenen Unterweisung möglich war. Es war für ihn als Stabsoffizier, der in seiner Dienstzeit bereits viele Formulare dieser Art ausgefüllt hatte, auch vorhersehbar, dass unvollständige Angaben zu einer unrichtigen Berechnung des auszuzahlenden Betrags führen können. Damit ist hinsichtlich des Verstoßes gegen die Dienstpflichten nach §§ 7 und 13 Abs. 1 SG von Fahrlässigkeit auszugehen.

64 Bezüglich des Verstoßes gegen die Dienstpflicht des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG ist ebenfalls von einer fahrlässigen Begehungsweise auszugehen. Denn der frühere Soldat musste damit rechnen, dass seine Nachlässigkeit beim Ausfüllen des Formulars zu einem Vermögensschaden des Bundes führen und dass diese Pflichtverletzung angesichts seiner herausgehobenen Position als stellvertretender Truppenübungsplatzkommandant der Achtung und dem Vertrauen, die sein Dienst als Soldat erfordert, und dem Ansehen der Bundeswehr schaden könnte.

65 dd) Anschuldigungspunkt 4:
Am Vormittag des 29. September 2000 wies der damalige stellvertretende Befehlshaber und General für nationale/territoriale Aufgaben im W..., Brigadegeneral Kr., den früheren Soldaten im Stab des W... in H. an, keinen Kontakt zu Zeugen im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Vorwürfen aufzunehmen. Kurz darauf rief der frühere Soldat am selben Tag (Freitag) gegen 12.45 Uhr den Zeugen M. von einem nicht mehr feststellbaren Ort aus an und hinterließ auf der Mailbox des Mobiltelefons die Bitte, dass jener ihn zurückrufen solle. Gegen 13.15 Uhr fuhr er zur Privatwohnung des Zeugen M. in der B... Straße 34 in B. und erkundigte sich, ob jener ihm etwas zu sagen habe. Er berichtete ihm dabei von seiner Vernehmung und fragte, was jener im Stab des W... in H. unterschrieben habe. Er wollte wissen, wer ihn „verraten“ habe. Am 2. Oktober 2000 rief der frühere Soldat von einem nicht mehr feststellbaren Ort aus den Zeugen M. erneut an und brachte u.a. sein Interesse an dem Namen derjenigen Person zum Ausdruck, die die Information über seine unrichtige Reisekostenabrechnung weitergegeben habe. Am 4. Oktober 2000 gegen 9.30 Uhr forderte der frühere Soldat den Zeugen M. im Geschäftszimmer der Truppenübungsplatzkommandantur B. auf, in sein Dienstzimmer zu gehen. Dort wollte er vom Zeugen M. erfahren, warum jener so lange beim Kommandanten des Truppenübungsplatzes gewesen sei. Gegen 17.00 Uhr desselben Tages rief der frühere Soldat den Zeugen M. von einem nicht mehr feststellbaren Ort aus auf dessen Mobiltelefon an, weil er sich mit ihm unbedingt treffen wollte. Auf dessen Einlassung, dass das nicht erlaubt sei, antwortete er, dass ein privates Treffen, z.B. auf dem Truppenübungsplatz, ja wohl erlaubt sei. Am 5. Oktober 2000 gegen 16.30 Uhr befragte der frühere Soldat den Zeugen M. an einem nicht mehr festgestellten Ort - vermutlich auf dem Gelände der Truppenübungsplatzkommandantur B. - danach, ob er wirklich nicht wisse, wer der Informant gewesen sei.

66 Der frühere Soldat hat bestätigt, dass Brigadegeneral Kr. ihm gesagt habe, dass er, der frühere Soldat, auf keinen Fall Kontakt zu Zeugen aufnehmen solle. Es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich um einen „klaren Befehl“ gehandelt habe. Den Zeugen M. habe er jedoch nicht für einen Zeugen gehalten, weil es für ihn unvorstellbar gewesen sei, dass jener an der Sache beteiligt gewesen sein könnte. Insofern sei er „total ahnungslos“ gewesen. Er habe ihn informieren und warnen, aber nicht beeinflussen wollen. Er habe sich irgendjemandem mitteilen müssen.

67 In der Berufungshauptverhandlung hat der frühere Soldat allerdings auf Nachfrage eingestanden, dass er wisse, dass derjenige „Zeuge“ sei, der über eigene Beobachtungen oder Wahrnehmungen berichten könne, und dass während der Fahrt am 30. Juni 2000 außer ihm nur der Zeuge M. im Pkw anwesend gewesen und damit kein anderer Zeuge für das dort geführte Gespräch in Betracht gekommen sei.

68 Mit seinem Verhalten hat der frühere Soldaten vorsätzlich gegen § 11 Abs. 1 SG verstoßen. Ein ihm erteilter - verbindlicher - Befehl i.S.d. § 2 Nr. 2 WStG und § 11 Abs. 1 Satz 1 SG, dem er nicht gehorchte, lag vor. Der frühere Soldat war als stellvertretender Kommandant des Truppenübungsplatzes B. dem Befehlsgeber, dem stellvertretenden Befehlshaber im W..., unterstellt (§ 1 Abs. 1 VorgV). Das ausgesprochene Verbot war offensichtlich als Anweisung zu einem bestimmten Verhalten mit Anspruch auf Gehorsam zu qualifizieren. Nach verständiger und lebensnaher Auslegung konnte die dem früheren Soldaten erteilte Anweisung, keinen Kontakt mit „Zeugen“ aufzunehmen, nur so verstanden werden, dass dem früheren Soldaten alle Kontakte zu Personen untersagt wurden, die im Zusammenhang mit dem aufzuklärenden Vorwurf standen, wobei jedoch rein dienstlich veranlasste Begegnungen nicht darunter fallen sollten.

69 Der frühere Soldat hat gegen den Befehl dadurch verstoßen, dass er mehrfach an den Zeugen M. herantrat. Es ging ihm dabei jeweils darum, von diesem Informationen zu erhalten bzw. ihn selbst zu informieren und zu warnen. Dies stellte eine ihm untersagte und darüber hinaus bereits eine versuchte Zeugenbeeinflussung dar. Denn gerade weil er den Zeugen M. auf die Wahrscheinlichkeit einer späteren Vernehmung hinweisen und ihn - in seinem Sinne - diesbezüglich „sensibilisieren“ wollte, war sein Vorgehen auf die Beeinflussung des Zeugen M. und damit potenziell auf die Herbeiführung einer Verhaltensänderung gerichtet.

70 Das Vorbringen des früheren Soldaten, dass er den Zeugen M. nicht als „Zeugen“ im Sinne des ihm gegebenen Befehls angesehen habe und ihn nicht habe beeinflussen wollen, ist rechtlich als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum zu werten, da er sowohl den Bedeutungsgehalt des Zeugenbegriffes als auch die tatsächlichen Umstände kannte.

71 Der frühere Soldat verstieß damit zugleich vorsätzlich gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG).

72 Durch die schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzungen (Anschuldigungspunkte 2 bis 4) hat sich der frühere Soldat eines Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 1 SG schuldig gemacht.

73 b) Der Senat ist aufgrund der getroffenen Feststellungen und angesichts des vom früheren Soldaten gewonnenen persönlichen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt, dass die Kürzung des Ruhegehalts des früheren Soldaten um ein Zehntel für die Dauer von einem Jahr als Disziplinarmaßnahme geboten und angemessen ist.

74 Nach § 38 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 7 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

75 aa) Das Dienstvergehen des früheren Soldaten wiegt schwer. Es ist dadurch gekennzeichnet, dass ein früherer Berufssoldat im Range eines Oberstleutnants (Besoldungsgruppe A 15) und in der Funktion eines stellvertretenden Truppenübungsplatzkommandanten in einem Reisekosten- und einem Trennungsgeldformular falsche Angaben machte und dadurch dem Dienstherrn einen Vermögensschaden zufügte. Er beging damit zugleich kriminelles Unrecht (§ 263 StGB). Der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts der Verfehlungen liegt bei dem von Anschuldigungspunkt 2 erfassten Fehlverhalten, namentlich bei der vorsätzlichen Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG).

76 Die Verpflichtung zum treuen Dienen, die jedem Soldaten gebietet, innerhalb und außerhalb des Dienstes zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr als eines militärischen Verbandes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer durch die Verfassung festgelegten Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte, gehört zu den Kernpflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung hat in der Regel schon deshalb erhebliches Gewicht. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen, weil sie ihre Angehörigen nicht ständig und überall überwachen kann; sie muss gerade bei solchen Vorgängen, die erfahrungsgemäß schwer kontrolliert werden können, auf die Einhaltung besonderer Genauigkeit bestehen. Erfüllt ein Soldat diese Erwartungen nicht, sondern täuscht er aus eigennützigen Beweggründen vorsätzlich seinen Dienstherrn, um ungerechtfertigt Zuwendungen zu erhalten, so stört er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nachhaltig und begründet ernsthafte Zweifel an seiner Zuverlässigkeit, Integrität und Loyalität (Urteil vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - BVerwGE 119, 1 <2> = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 10).

77 Die Pflicht zur Wahrheit (§ 13 Abs. 1 SG) sowie die in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG normierte Pflicht jedes Soldaten, dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, stellen keine bloßen Nebenpflichten dar, sondern haben wegen ihres funktionellen Bezugs auf den militärischen Dienstbetrieb erhebliche Bedeutung. Ein Soldat, der gegenüber Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein in seiner Glaubwürdigkeit ein (Urteil vom 18. Juni 2003 - BVerwG 2 WD 50.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 6 = NVwZ-RR 2004, 195 m.w.N.).

78 Der Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Pflichtverletzungen nach §§ 7, 11 Abs. 1 sowie nach § 13 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG hängt jedoch maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Denn § 38 Abs. 1 (i.V.m. § 58 Abs. 7) WDO stellt zur Bestimmung von Eigenart und Schwere auf das konkrete Dienstvergehen ab (Urteil vom 1. April 2003 - BVerwG 2 WD 48.02 -).

79 Erschwerend ist hier zu berücksichtigten, dass der frühere Soldat sowohl in seiner Reisekostenabrechnung als auch in seinem Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben ausdrücklich durch seine Unterschrift versicherte.

80 Des Weiteren ist zu seinen Lasten zu werten, dass er als Stabsoffizier in der herausgehobenen Funktion eines stellvertretenden Truppenübungsplatzkommandanten in besonderem Maße verpflichtet war, in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben (§ 10 Abs. 1 SG). Dieses konnte und musste der Dienstherr von ihm erwarten. Diese Erwartung hat er enttäuscht.

81 Gegen ihn spricht auch, dass es sich nicht nur um eine einzige Dienstpflichtverletzung handelte, sondern dass er in mehrfacher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat.

82 bb) Das Fehlverhalten des früheren Soldaten führte zu einem Vermögensschaden des Dienstherrn in Höhe von 362,20 DM. Zu seinem Nachteil fällt auch ins Gewicht, dass er aufgrund des Dienstvergehens von seinem Dienstposten abgelöst und wegversetzt werden musste.

83 Dass über das Dienstvergehen - hinsichtlich der strafrechtlichen Seite - in der örtlichen Presse unter Nennung des Vor- und abgekürzten Nachnamens des früheren Soldaten sowie dessen Funktion berichtet wurde und dass dies dem Ansehen der Bundeswehr und ihrer Angehörigen in der Öffentlichkeit abträglich war, muss er sich erschwerend zurechnen lassen (vgl. Urteil vom 4. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 35.94 - BVerwGE 103, 226 <228 f.> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 3 = NZWehrr 1995, 252 <253>).

84 cc) Das Maß der Schuld des früheren Soldat wird dadurch bestimmt, dass er nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Anschuldigungspunkte 2 und 4 vorsätzlich und bezüglich des Anschuldigungspunktes 3 fahrlässig handelte.

85 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich.

86 Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des früheren Soldaten mindern würden, liegen nicht vor.

87 Sie sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19 = NZWehrr 2003, 127, vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 [insoweit nicht veröffentlicht] m.w.N., vom 1. Juli 2003 - BVerwG 2 WD 51.02 - und vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind zum Beispiel ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder seelischen Ausnahmesituation (stRspr, vgl. u.a. Urteile vom 16. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 23.01 , 32.02 - BVerwGE 117, 117 <123> = Buchholz 236.1 § 13 SG Nr. 9, vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 und vom 16. Dezember 2004 - BVerwG 2 WD 15.04 -). Die Voraussetzungen für das Vorliegen solcher Milderungsgründe sind ersichtlich nicht erfüllt.

88 Insbesondere der Milderungsgrund einer unbedachten persönlichkeitsfremden Augenblickstat ist nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 2 WD 32.04 - m.w.N.) ist für diesen Tatmilderungsgrund entscheidend, ob der betreffende Soldat das Dienstvergehen in einem Zustand begangen hat, in dem er die rechtlichen und tatsächlichen Folgen seines Verhaltens nicht bedacht hat, wozu ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit gehört. Das war hier jedoch nicht der Fall. Denn der frühere Soldat füllte die betreffenden Formulare nicht überstürzt, sondern erst Tage nach Erhalt der Formulare, aus. Seine unter dem 25. Juli 2000 gemachten Falschangaben hinsichtlich der (angeblichen) Benutzung des eigenen Pkw entsprachen dabei dem, was er bereits zuvor während der Rückfahrt am 30. Juni 2000 gegenüber dem Zeugen M. angekündigt hatte.

89 Konkrete Anhaltspunkte für ein den früheren Soldaten teilweise entlastendes Mitverschulden von Vorgesetzten - etwa im Hinblick auf eine nicht hinreichende Wahrnehmung der Dienstaufsicht (vgl. dazu Urteile vom 17. Oktober 2002 a.a.O., vom 13. März 2003 a.a.O. und vom 6. Mai 2003 a.a.O. [insoweit nicht veröffentlicht]) - sind ebenfalls nicht erkennbar. Es war allein Sache des früheren Soldaten, in seinem Reisekosten- und Trennungsgeldantrag zutreffende tatsächliche Angaben zu machen. Soweit er dafür Erläuterungen oder Hilfestellung durch Dritte benötigte, war er gehalten, sich darum eigenständig zu bemühen.

90 Zu Gunsten des früheren Soldaten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er nach den vom Senat getroffenen Feststellungen zur Zeit des Dienstvergehens beruflich stark belastet war. So nahm er neben einem Sonderauftrag im Zusammenhang mit der EXPO 2000 in Ha. und seinen eigenen Aufgaben in großem Umfang auch Aufgaben wahr, die seinem Vorgesetzten, dem Kommandanten des Truppenübungsplatzes B., oblagen. Darüber hinaus hatte er damals mehrere Lehrgänge zur Vorbereitung des für ihn geplanten Auslandseinsatzes zu besuchen, die ihn stark in Anspruch nahmen.

91 dd) Hinsichtlich der bewusst falsch ausgefüllten Reisekostenabrechnung ist nach den vom Senat getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der frühere Soldat einen Vermögensvorteil für sich erzielen wollte (Anschuldigungspunkt 2). Das unrichtige Ausfüllen des Trennungsgeldantrages beruhte hingegen nur auf Unachtsamkeit und Nachlässigkeit (Anschuldigungspunkt 3). Die ihm durch Befehl seines militärischen Vorgesetzten untersagte Kontaktaufnahme mit dem Zeugen M. (Anschuldigungspunkt 4) war ersichtlich darauf gerichtet, herausfinden zu wollen, wer ihn „verraten“ hatte. Es ging ihm dabei erkennbar darum, die weitere dienstliche Aufklärung seiner Verfehlungen be- oder verhindern zu wollen.

92 ee) Hinsichtlich der Persönlichkeit und der bisherigen Führung des früheren Soldaten liegen erhebliche Milderungsgründe vor. Insbesondere ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er in seiner Dienstzeit gute bis sehr gute dienstliche Leistungen zeigte. Dies kommt namentlich darin zum Ausdruck, dass er in seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 16. Dezember 1997 in der gebundenen Beschreibung fünfmal (im damaligen Bewertungssystem) die Wertung „1“, neunmal die Wertung „2“ und einmal die Wertung „3“ erhielt. Er wurde als stets zuverlässiger, fachlich hoch qualifizierter Stabsoffizier beschrieben, dessen Leistung von Verantwortungsbewusstsein und konsequentem Handeln bestimmt gewesen sei. Positiv ist außerdem zu werten, dass er vier förmliche Anerkennungen erhielt. Zudem war er vor seinem Dienstvergehen weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten.

93 ff) Gesamtwürdigung
Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich am Vermögen oder am Eigentum seines Dienstherrn vergriffen hat, als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad angenommen (zuletzt Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - m.w.N.). Erfolgte der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten und wurde dadurch bei der gebotenen objektiven Betrachtung eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn unzumutbar, ist eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten (stRspr, zuletzt Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 2 WD 31.04 - a.a.O. m.w.N.). Auch bei - vorsätzlicher - Schädigung oder Gefährdung des Vermögens des Dienstherrn durch einen Reisekosten-/Trennungsgeldbetrug hat der Senat bis zum Jahre 2003 in ständiger Rechtsprechung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad, gegebenenfalls bei erheblichen Erschwerungsgründen auch die disziplinare Höchstmaßnahme mit der Begründung in Betracht gezogen, ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, disqualifiziere sich regelmäßig durch ein solches Verhalten als Vorgesetzter (u.a. Urteile vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 und vom 26. April 2001 - BVerwG 2 WD 47.00 -).

94 Allerdings hat der Senat aus Gründen der Gleichbehandlung und der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Fällen des Zugriffs des Soldaten auf Vermögen des Dienstherrn an dieser bisherigen - nicht hinreichend nach der Schwere des Dienstvergehens differenzierenden - Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 5.03 - (BVerwGE 119, 1 <3 f.> = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 10) nicht mehr festgehalten. Denn gerade auch im Disziplinarrecht gilt, dass die Disziplinarmaßnahme stets in einem angemessenen Verhältnis zum Dienstvergehen und seinem Unrechtsgehalt (vgl. § 38 Abs. 1 WDO - „Eigenart und Schwere“) stehen muss (vgl. Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 15 Rn. 13). Aus diesem Grund ist bei allen Dienstvergehen, die einen Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn zum Gegenstand haben, eine Differenzierung nach der Schwere des Dienstvergehens geboten, und zwar nicht nur nach „oben“, sondern auch nach „unten“. Dies kann sich hier allerdings nicht maßnahmeverschärfend und damit zu Lasten des früheren Soldaten auswirken, weil im vorliegenden Fall die Tatbegehung bereits vor der Änderung der Rechtsprechung des Senats erfolgte.

95 Da sich der frühere Soldat bereits seit knapp fünf Jahren im Ruhestand befindet und aufgrund seines Alters von 61 Jahren auch nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 WPflG), wird er in der Bundeswehr künftig nicht mehr verwendet werden. Damit ist eine Dienstgradherabsetzung zur Pflichtenmahnung aus (verwendungsbezogenen) spezialpräventiven Gründen nicht (mehr) erforderlich.

96 Allerdings sind bei der Bemessung des Disziplinarmaßes für ein (noch) im Dienst begangenes Dienstvergehen eines früheren Soldaten auch generalpräventive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Auch insoweit ist jedoch der Zweck des Disziplinarrechts, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 5.95 - BVerwGE 103, 233 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 1 = NZWehrr 1996, 165 [insoweit nicht veröffentlicht]), zu beachten.

97 Nach der Überzeugung des Senats ist im vorliegenden Falle aus Gründen der Generalprävention eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung des Ruhegehalts erforderlich und angemessen. Durch eine derartige Ahndung wird eine Bagatellisierung des Fehlverhaltens vermieden. Dem Soldaten und seiner Umgebung wird das Gewicht seiner Verfehlung unmissverständlich vor Augen geführt. Dazu besteht besondere Veranlassung, weil der frühere Soldat auch in der Berufungshauptverhandlung wenig Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt und an dessen Aufklärung nicht eigenständig und nachhaltig mitgewirkt hat. Er hat zudem jedes Bemühen vermissen lassen, sich mit den wirklichen Gründen seines festgestellten Fehlverhaltens auseinander zu setzen. Stattdessen hat er bis zum Ende der Berufungshauptverhandlung an seinen Spekulationen über eine (angebliche) Intrige früherer Kameraden, der er zum Opfer gefallen sei, festgehalten.

98 Einer Ahndung des Dienstvergehens mit einer Kürzung des Ruhegehalts steht § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO nicht entgegen. Denn die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme ist - aus generalpräventiven Gründen - erforderlich, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten. Es gilt insbesondere dem Eindruck entgegen zu wirken, ein Soldat, der demnächst in den Ruhestand tritt, brauche bei im Dienst begangenen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung von Reisekosten und Trennungsgeld nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht mehr mit einer disziplinargerichtlichen Ahndung zu rechnen. Gerade weil die Bundeswehr in ihrem täglichen Dienstbetrieb auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten (und Soldatinnen) beim Umgang mit öffentlichem Geld und Gut in hohem Maße angewiesen ist und diese nicht ständig und überall überwachen kann, ist es von besonderer Bedeutung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes und damit der militärischen Ordnung, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Eindruck vermieden wird, Fehlverhalten in diesem Bereich bliebe in einem solchen Falle sanktionslos.

99 4. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der frühere Soldat angesichts des Fehlens von Billigkeitsgründen in vollem Umfang zu tragen; denn er ist wegen eines Dienstvergehens verurteilt worden (§ 138 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 WDO). Da die Berufung des früheren Soldaten nach Maßgabe des in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrags teilweise Erfolg hatte und eine Kostenbelastung in vollem Umfang unbillig wäre, hat der Senat die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 139 Abs. 3 WDO zu einem Drittel dem Bund und zu zwei Dritteln dem früheren Soldaten auferlegt; von den dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund aus Billigkeitsgründen ebenfalls ein Drittel zu tragen (§ 140 Abs. 2 WDO).