Beschluss vom 22.03.2006 -
BVerwG 8 B 118.05ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B8B118.05.0

Beschluss

BVerwG 8 B 118.05

  • VG Gera - 14.09.2005 - AZ: VG 2 K 2344/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 14. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 748 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren die Frage geklärt wissen,
ob zu den bevorrechtigten und nach Maßgabe des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG geschützten Gläubigern auch diejenigen gehören, deren Forderungen dinglich durch hypothekarische Belastung der zurückzugebenden Grundstücke gesichert sind.

3 Die Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die beiden Grundstücke von der Sparkasse W. am 21. April 1997 aus der Mithaft im Rahmen der Gesamthypothek entlassen. Gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 2 Halbs. 5 VermG bleiben Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, außer Betracht. Die Sparkasse W. ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 Thüringisches Sparkassengesetz).

4 Die Vorschrift dient dem Zweck, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger des Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 <71>; Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 8.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57 S. 106 <110>).

5 Die weiter als klärungsbedürftig aufgezeigte Frage,
ob Wertverbesserungen (einschließlich Ablösung von Grundpfandrechten) des zurückzugebenden Gegenstands bzw. Grundstücks, die nach der Stilllegung des Unternehmens vorgenommen worden sind, ebenfalls dem Anspruch auf Auskehr des Verkaufserlöses im Sinne des § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG als "Verbindlichkeiten" entgegengehalten werden können,
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil es im Rahmen von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG nicht um mögliche Forderungen des Verfügungsberechtigten wegen getätigter Investitionen selbst geht, sondern um offene Forderungen privater Gläubiger gegen den Verfügungsberechtigten.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.