Beschluss vom 22.03.2006 -
BVerwG 4 BN 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B4BN9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2006 - 4 BN 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:220306B4BN9.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 9.06

  • Bayerischer VGH München - 25.10.2005 - AZ: VGH 25 N 04.642

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan „Am Hörn/Am Graben“ aus drei Gründen für unwirksam erklärt: Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil mit einer Verwirklichung des Baugebiets in angemessener Zeit nicht zu rechnen sei (UA S. 7). Der Bebauungsplan verstoße außerdem - und zwar in doppelter Hinsicht - gegen das Abwägungsgebot (UA S. 11). Zum einen leide der streitgegenständliche Bebauungsplan unter einem Abwägungsdefizit, weil der Antragsgegner auf Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes verzichtet habe, ohne die hierfür relevanten Gesichtspunkte auch nur im Ansatz ermittelt zu haben (UA S. 12). Zum anderen sei der Bebauungsplan auch wegen einer Abwägungsfehleinschätzung rechtswidrig, weil der Antragsgegner, in dem er Maßnahmen des aktiven Verkehrslärmschutzes unterlassen habe, die Bedeutung dieses Belangs verkannt habe (UA S. 17).

3 Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann eine Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO nur Erfolg haben, wenn ein Zulassungsgrund bei jedem der Urteilsgründe zulässig vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde richtet sich nur gegen die ersten beiden Urteilsgründe. In Bezug auf die selbständig tragende Begründung, dass der Bebauungsplan wegen einer Abwägungsfehleinschätzung rechtswidrig sei, trägt sie einen Zulassungsgrund nicht vor. Schon aus diesem Grund können die vorgetragenen Zulassungsgründe der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.