Beschluss vom 22.03.2005 -
BVerwG 2 B 9.05ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B2B9.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.03.2005 - 2 B 9.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:220305B2B9.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 9.05

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.12.2004 - AZ: OVG 4 B 3.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. K u g e l e , G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 21. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 228 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. In dem erstrebten Revisionsverfahren ist eine Klärung von Rechtsfragen mit grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
"Kurzzeitpflegeaufwendungen analog den beihilfefähigen Aufwendungen im Rahmen von § 9 BhV zu behandeln sind",
war nach dem angegriffenen Urteil nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die vorübergehende Pflege eines dauernd Pflegebedürftigen in einer Pflegeeinrichtung entsprechend dem Recht der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zu einem Betrag von 2 800 DM im Jahr beihilfefähig gewesen sein könnten, dass ein Leistungsanspruch des Klägers in dieser Höhe jedoch wegen der Subsidiarität der Beihilfe gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 BhV entfiele. Weshalb sich nach dieser entscheidungstragenden Begründung die vom Kläger aufgeworfene Frage vorrangig oder zusätzlich in einem Revisionsverfahren stellen würde, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Die weiterhin aufgeworfene Frage,
"ob eine Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf den Pflegeversicherungssatz zulässig ist",
bezieht sich darauf, ob über die die Fürsorgepflicht konkretisierenden Beihilfebestimmungen hinaus Leistungsansprüche in Fällen von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bestehen können. Diese Frage ist - jedenfalls soweit sie für den vorliegenden Fall Bedeutung erlangen könnte - geklärt und nicht erneut klärungsbedürftig.
Nach ständiger Rechtsprechung darf über die Beschränkung der Beihilfevorschriften hinaus unmittelbar auf die verfassungsrechtlich verbürgte und einfachgesetzlich vorgesehene allgemeine Bestimmung über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre (z.B. Urteil vom 10. Juni 1999 - BVerwG 2 C 29.98 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 12). Die Fürsorgepflicht gebietet es, den Beamten von unzumutbaren und unabwendbaren Belastungen freizuhalten. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können, und die Aufwendungen hierfür die allgemeine Lebensführung des Beamten unzumutbar einschränken (vgl. Urteile vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <310> und vom 31. Januar 2002 - BVerwG 2 C 1.01 - Buchholz 237.0 § 101 BaWüLBG Nr. 1). Die Darlegungen der Beschwerde bieten keinen Anlass, diese Grundsätze erneut in einem Revisionsverfahren zur Diskussion zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.