Beschluss vom 22.02.2012 -
BVerwG 5 B 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B5B3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2012 - 5 B 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:220212B5B3.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 3.12

  • VG Neustadt a. d. Weinstraße - 04.05.2011 - AZ: VG 1 K 1230/10.NW
  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.08.2011 - AZ: OVG 2 A 10663/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 380,98 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2 Der Kläger hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie der Begriff der „Anwendung“ des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in § 5a Abs. 3 der Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz vom 1. August 2006 (GVBl S. 303) in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl S. 333 - im Folgenden: BVO 2009) auszulegen ist.

3 Diese Frage betrifft zwar gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, § 127 Nr. 2 BRRG revisibles Recht. Sie rechtfertigt jedoch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deswegen nicht, weil § 5a Abs. 3 BVO 2009 durch § 67 Abs. 2 Nr. 1 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl S. 199 - im Folgenden: BVO 2011) aufgehoben worden ist. Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 27. Oktober 2010 - BVerwG 5 B 18.10 , 5 PKH 5.10 - juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

4 Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn sich die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage bei den gesetzlichen Bestimmungen, die den außer Kraft getretenen Vorschriften nachgefolgt sind, in gleicher Weise stellt. Dies muss jedoch offensichtlich sein, weil es nicht Aufgabe des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, in diesem Zusammenhang mehr oder weniger komplexe Fragen des jetzt geltenden Rechts zu klären und die frühere mit der geltenden Rechtslage zu vergleichen (Beschluss vom 5. Oktober 2009 a.a.O. m.w.N.). Daran fehlt es. Von einer offensichtlich gleichgelagerten Rechtslage kann schon deswegen keine Rede sein, weil die §§ 24, 26 BVO 2011 die beihilferechtliche Abrechnung von Krankenhausleistungen völlig neu geregelt haben und weil die ähnlich lautende Formulierung in § 26 Abs. 2 Satz 2 BVO 2011 in einem grundlegend neuen Kontext steht.

5 Eine weitere Ausnahme von dem genannten Grundsatz ist zwar auch dann zu machen, wenn das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist allerdings der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dafür nichts vorgetragen und die Beklagte hat das Vorliegen einer nennenswerten Zahl von Altfällen bestritten.

6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.