Beschluss vom 22.02.2011 -
BVerwG 5 B 9.11ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B5B9.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.02.2011 - 5 B 9.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:220211B5B9.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 9.11

  • Niedersächsisches OVG - 12.01.2011 - AZ: OVG 4 PA 353/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2011 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.