Beschluss vom 22.02.2008 -
BVerwG 5 B 93.06ECLI:DE:BVerwG:2008:220208B5B93.06.0

Beschluss

BVerwG 5 B 93.06

  • VG Dresden - 07.06.2006 - AZ: VG 12 K 1222/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. Juni 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 18 500 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 GKG).

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juni 2006 wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Revision kann zur Klärung der richtigen Auslegung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG beitragen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 4.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.