Beschluss vom 22.01.2010 -
BVerwG 9 B 37.09ECLI:DE:BVerwG:2010:220110B9B37.09.0

Beschluss

BVerwG 9 B 37.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 25.02.2009 - AZ: OVG 6 A 10723/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 734,22 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), die verlangen, dass die Beschwerde eine konkrete verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage formuliert, die grundsätzlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). In jedem Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit der in der Beschwerdebegründung angesprochenen Fragen.

2 Wie die Beschwerde selbst anerkennt, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass - anders als bei der Heranziehung zu einem endgültigen Erschließungsbeitrag - die Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheides nicht davon abhängt, ob eine Anbaustraße bereits dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (Urteile vom 14. Juni 1968 - BVerwG 4 C 65.66 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3 S. 7, vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 S. 10 und vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 114.83 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 90 S. 49). Soweit die Beschwerde die Frage stellt, ob dies nicht nur beim völligen Fehlen eines Widmungsaktes gilt, sondern auch wenn ein ergangener Widmungsakt fälschlicherweise lediglich einen Teil der Wegeparzellen einer Erschließungsanlage erfasst, ergibt sich daraus kein Klärungsbedarf. Es ist ohne weiteres einsichtig, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte, dass die dargestellte Rechtsprechung auch bei einer lediglich in ihrem Umfang fehlerhaften Widmung Geltung beansprucht. Denn ist das Vorliegen einer Widmung nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Vorausleistung, kann es keinen Unterschied machen, ob die Widmung gänzlich fehlt oder ob sie lediglich in ihrem Umfang fehlerhaft ist (und die Gemeinde später die Widmung auf weitere Wegeparzellen erstreckt).

3 Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, „ob die Kommune berechtigt ist, durch die ggf. erforderliche Konkretisierung einer zunächst inhaltlich unbestimmten Widmung das endgültige Entstehen der Beitragspflicht stets aufs Neue hinauszuzögern“, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage. Denn das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass im Streitfall der zur Entstehung der sachlichen Beitragspflichten notwendige Grunderwerb erst am 17. September 2008 mit dem Eigentumserwerb der Wegeparzelle 21/3 durch die Beklagte abgeschlossen wurde (UA S. 6), mithin kurz vor der zweiten Widmungsverfügung vom 2. Februar 2009, auf die sich die Beschwerde mit der vorstehenden Frage bezieht. Im Übrigen geht die Beschwerde von einem Sachverhalt aus, nämlich dass die Beklagte das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten „stets aufs Neue verzögert“ hat, den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat, und formuliert damit eine Rechtsfrage, die sich weder dem Oberverwaltungsgericht gestellt hat noch sich in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Dem angefochtenen Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht jedenfalls die Widmung vom 2. Februar 2009 für wirksam hält.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.