Beschluss vom 22.01.2009 -
BVerwG 6 PKH 27.08ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B6PKH27.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2009 - 6 PKH 27.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:220109B6PKH27.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 27.08

  • VG Halle - 10.09.2008 - AZ: VG 1 A 74/08 DE (Dessau-Roßlau)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 10. September 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seine Bedürftigkeit im prozesskostenhilferechtlichen Sinne als eine der Voraussetzungen, die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sein müssen, hinreichend nachgewiesen hat. Jedenfalls ist die nach den genannten Vorschriften bestehende weitere Voraussetzung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Form einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gegeben.

2 Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Hierüber ist der Kläger in der dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht darf in dem Verfahren auf Zulassung der Revision andere Gründe nicht prüfen. Es findet in diesem Verfahren deshalb keine volle Überprüfung daraufhin statt, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist.

3 Der Kläger hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet. Aus dem Inhalt der Akten ist für den Senat nicht zu ersehen, dass ein Grund für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.

4 So besitzt die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie Fragen des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtsvereinheitlichung klärungsbedürftig sind. Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung begründet hat, sind durchweg durch die Umstände des Einzelfalls geprägt. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen, insbesondere nicht von einer solchen des Bundesverwaltungsgerichts. Schließlich ist nicht feststellbar, dass dem Verwaltungsgericht ein relevanter Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unterlaufen ist. Dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers nicht nähergetreten ist, er habe das Bundesamt für den Zivildienst mit Schreiben vom 2. Juni 2006 über seine Absicht zur Aufnahme eines Studiums in Kenntnis gesetzt, hat seinen Grund ersichtlich darin, dass sich ein derartiges Schreiben nicht in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang befindet und entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Klagebegründung vom 22. Juli 2008 auch dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegen hat.