Beschluss vom 22.01.2004 -
BVerwG 20 F 6.03ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B20F6.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 20 F 6.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B20F6.03.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 6.03

  • Bayerischer VGH München - 12.08.2002 - AZ: VGH G 02.3

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung der Aktenvorlage abgelehnt wird.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Zwischenverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Zwischenverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die Sperrerklärung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2002 aufgrund rechtsfehlerhafter Erwägungen für rechtmäßig erklärt. Dem Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Vorlageverweigerung kann aber - derzeit - nicht entsprochen werden. Deshalb ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Ergebnis zu bestätigen.
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten an das Gericht verpflichtet, das gemäß § 100 Abs. 1 VwGO den Prozessbeteiligten Einsicht in diese Akten zu gewähren hat. Die zuständige oberste Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von Urkunden oder Akten und die Erteilung von Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden oder Akten und dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Ob die Offenbarung der Akten dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat in seiner Sperrerklärung vom 6. März 2002 eine Geheimhaltungsbedürftigkeit aus diesem Grunde nicht geltend gemacht. Aber auch dann, wenn dieser Grund für eine Geheimhaltung der Akten bestünde, bedarf es - noch - einer Ermessensentscheidung der obersten Aufsichtsbehörde. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ermächtigt sie zur Verweigerung der Aktenvorlage, verpflichtet sie aber nicht dazu. Die oberste Aufsichtsbehörde hat unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles abzuwägen zwischen dem Interesse einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts einerseits, für die nicht nur das öffentliche Interesse an der Justizgewährung, sondern auch das individuelle, grundrechtlich geschützte (Art. 19 Abs. 4 GG) Interesse des Klägers an effektivem und umfassendem Rechtsschutz streitet, und andererseits dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung polizeilicher Erkenntnisquellen und Ermittlungsmethoden (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 <9 ff.>). Eine zwischen diesen Interessen abwägende Ermessensentscheidung hat das Bayerische Staatsministerium des Innern in seiner Sperrerklärung vom 6. März 2002 nicht getroffen. Es hat sich gegen eine Vorlage der Behördenakten entschieden, weil "der Kläger im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO das Ziel seiner Klage erreichen (würde), ohne dass über sein Recht auf Auskunft eine gerichtliche Entscheidung zur Hauptsache ergangen wäre, die Hauptsacheentscheidung ... somit vorweg genommen (würde), was nicht Sinn des § 99 VwGO sein kann". Wie das Bayerische Staatsministerium des Innern weiter ausdrücklich angibt, hat es aufgrund dieser prozessualen Überlegung, nicht aufgrund einer Abwägung zwischen dem Interesse an der gerichtlichen Sachaufklärung und der Geheimhaltung, die Zurückhaltung der Akten für geboten erachtet.
Der begehrten Feststellung, dass die Vorlageverweigerung rechtswidrig ist, steht entgegen, dass nach dem derzeitigen Verfahrensstand offen ist, ob die Kenntnis des Gerichts vom Inhalt der möglicherweise beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Akten mit Daten zur Person des Klägers zur Entscheidung über den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Auskunftsanspruch erforderlich oder entbehrlich ist. Der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO unterliegen von vornherein nur solche Akten und Urkunden, deren Inhalt für die Entscheidung in der Hauptsache nach der Rechtsauffassung des dafür zuständigen Gerichts erheblich ist (Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Bei Erheblichkeit des Akteninhalts hat das für die Hauptsacheentscheidung zuständige Gericht - auch um diese seine Rechtsauffassung erkennbar werden zu lassen - grundsätzlich einen Beweisbeschluss über die Aktenbeiziehung zu fassen (Beschluss vom 24. November 2003 - BVerwG 20 F 13.03 ).
Einen derartigen Beweisbeschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Berufungsverfahren 24 B 00.14 86 nicht gefasst. Ein Beweisbeschluss ist auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die Erheblichkeit der zurückgehaltenen Akten offenkundig ist. Der Kläger begehrt mit seiner Klage Auskunft über die zu seiner Person beim Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz gespeicherten Daten. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) besteht ein Anspruch auf Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz in Dateien oder Akten gespeicherten Daten nicht. Hat eine Person ein besonderes Interesse an einer Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, so entscheidet das Landesamt für Verfassungsschutz nach pflichtgemäßem Ermessen über das Auskunftsbegehren (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Das Verwaltungsgericht hat ein besonderes Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft bejaht und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Auskunft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof wird auf die zugelassene Berufung des Beklagten zu entscheiden haben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung angenommen hat. Sollte dies zu verneinen sein, käme es auf den Inhalt der zurückgehaltenen Akten nicht an. Denn in diesem Fall wäre es unerheblich, ob die Gründe, die nach § 11 Abs. 3 BayVSG die Versagung der Auskunft auch gegenüber einer Person mit einem besonderen Interesse an den über sie gespeicherten Daten gebieten und deren Vorliegen sich durch Einsicht in die möglicherweise vorhandenen Akten des Landesamts für Verfassungsschutz feststellen lässt, verwirklicht sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.