Beschluss vom 22.01.2004 -
BVerwG 1 B 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B1B3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 - 1 B 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B1B3.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 3.04

  • Bayerischer VGH München - 18.09.2003 - AZ: VGH 19 B 99.32044

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. September 2003 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält " aufgrund der nunmehr abweichend von früherer Rechtsprechung entstandenen verbreiteten Meinung" für klärungsbedürftig, ob kurdische Yeziden im Nordosten Syriens "einer unmittelbaren Gruppenverfolgung" unterliegen. Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen. Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde eine "erneute Überprüfung der Frage der Gruppenverfolgung durch das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der nunmehr offensichtlich neuen Erkenntnisse in der Fachliteratur" begehrt, ohne im Übrigen auf die angesprochene Fachliteratur einzugehen. Unter welchen Voraussetzungen eine unmittelbar oder mittelbar staatliche Gruppenverfolgung allgemein in Betracht kommt, ist in der Rechtsprechung grundsätzlich geklärt; einen erneuten oder weiter gehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.