Beschluss vom 22.01.2003 -
BVerwG 8 B 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:220103B8B2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2003 - 8 B 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:220103B8B2.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 2.03

  • VG Potsdam - 18.09.2002 - AZ: VG 6 K 4521/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 334 384,89 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG liege nicht vor, weil es erstens an einer Kostenunterdeckung fehle, weil zweitens das streitgegenständliche Grundstück nicht überschuldet gewesen sei und weil drittens auch kein kausaler Zusammenhang zwischen einer drohenden Überschuldung und der Motivation der Alteigentümer zum Verzicht vorliege.
Wie die Beschwerde nicht verkennt, kann bei einem solchen auf mehrere, jeweils selbstständig tragende Gründe gestützten Urteil die Revision nur dann zugelassen werden, wenn die Beschwerde gegen alle tragenden Begründungen jeweils mit Erfolg einen der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht.
Hinsichtlich der für sich entscheidungstragenden Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, es fehle an einer Kostenunterdeckung, macht die Beschwerde einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Insoweit meint die Beschwerde, dass angefochtene Urteil verstoße gegen § 108 Abs. 1 VwGO. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der die Grundstücksausgaben übersteigenden Mieteinnahmen fehle es bereits an einer Kostenunterdeckung, verstoße gegen die Denkgesetze, weil das Verwaltungsgericht selbst ausgeführt habe, dass für das Verzichtsjahr 1976 die Mieteinnahmen nicht ausgereicht hätten, um Dachreparaturen im Gegenwert von knapp 3 000 M zu bestreiten.
Mit diesem Vorbringen kann ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze nicht dargelegt werden. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis auf die bei den Akten befindlichen Einkommenssteuererklärungen der Jahre 1973 bis 1975 gestützt, die jeweils einen Überschuss auswiesen. Wenn demgegenüber im Jahre 1976 wegen einer einzelnen größeren Reparatur die Mieteinnahmen nicht ausreichten, die erforderlichen Ausgaben zu decken, schließt dies nicht denklogisch aus, dass - über einen längeren Zeitraum betrachtet - keine Kostenunterdeckung anzunehmen ist.
Auf die übrigen von der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen, sowie die weiter erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die mögliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt es nicht an, weil sich diese Rügen sämtlich auf die weiteren Begründungen des Verwaltungsgerichts beziehen. Das gilt auch für die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist bzw. die Verweigerung der Vertagung der mündlichen Verhandlung. Denn diese war nur deswegen beantragt worden, um das Ergebnis der Beweisaufnahme in Ruhe würdigen zu können. Die Beweisaufnahme bezog sich aber nicht auf die Frage der fehlenden Kostenunterdeckung. Im Übrigen hat es die Beschwerde versäumt, im Einzelnen darzulegen, was sie bei Gewährung der Schriftsatzfrist noch Entscheidungserhebliches hätte vortragen wollen. Auch deswegen könnte die Rüge im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.