Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 9 B 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B9B2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 - 9 B 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B9B2.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.10.2001 - AZ: OVG 9 A 2737/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 165,47 € (entspricht 323,64 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen können Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnommen werden.
1. Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zu diesem Zweck ist die Entscheidung der zuletzt genannten Gerichte mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle genau zu benennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130, S. 4). Das hat die Beschwerde im vorliegenden Fall nicht beachtet. Sie trägt nur pauschal vor, vom Berufungsgericht sei "gegen die Rechtsprechung zu Art. 3 GG vom Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht verstoßen" worden. Selbst
wenn man über die fehlende Bezeichnung der Divergenzentscheidungen hinwegsehen wollte, reicht es zur Darlegung einer Abweichung auch nicht aus, wenn - wie hier - lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen beanstandet wird, die (irgendwo) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu finden sein mögen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 14).
2. Die Sache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "welcher Maßstab im Rahmen von einer Gebührensatzung für die Ungleichbehandlung anzusetzen ist", ist auch unter Berücksichtigung des übrigen Beschwerdevorbringens nicht klärungsbedürftig. In dem - vom Oberverwaltungsgericht zitierten (UA S. 11) - Urteil vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 - (BVerwGE 112, 297 ff.) hat der Senat eingehend dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen sog. Eigenkompostierer in einer Gebührensatzung ohne Verstoß gegen die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleicheit an den Kosten für das Vorhalten eines Abfallentsorgungssystems beteiligt werden können, das eine Entsorgung von Bioabfall mit umfasst. Die Beschwerde zeigt nicht auf, welche grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen dabei aus ihrer Sicht weiterhin unbeantwortet geblieben sind. Sie rügt lediglich, dass das Oberverwaltungsgericht "in nicht nachvollziehbaren Ausführungen" davon ausgehe, die Gruppe der Eigenkompostierer mache einen Anteil von unter 10 % aus (UA S. 14), obwohl unstreitig etwa 30 % der angeschlossenen Haushalte erklärt hätten, dass sie selbst kompostieren wollten. Damit richtet die Beschwerde Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts, die einen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hergeben.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2, § 14, § 73 Abs. 1 GKG.