Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 8 B 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B8B6.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 - 8 B 6.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B8B6.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 6.02

  • VG Gera - 02.10.2001 - AZ: VG 6 K 1953/98 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 5 und 6 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 2. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger zu 5 und 6 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 92 032,54 € (entspricht 180 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe vorliegt.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen; denn die geltend gemachte Abweichung wird nicht dargelegt. Sie ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt weder einen abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung auf noch stellt sie einen davon abweichenden Rechtssatz in dem von ihr genannten Beschluss vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 - (VIZ 2000, 216) gegenüber. Ihre Einwände gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils stellen keine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die Rückübertragung eines Erbanteils auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Erbauseinandersetzungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93) ist die Restitution der Mitberechtigung eines Erben an einem Grundstück im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG unmöglich, wenn das Grundstück aufgrund des Erbauseinandersetzungsvertrages aus dem Nachlassvermögen ausgeschieden ist mit der Folge, dass die frühere Rechtsstellung des Erben nicht wiederherstellbar ist. Selbst wenn der einzelne Anmelder durch den Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrages im Sinne von § 1 VermG geschädigt sein sollte, wäre er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht restitutionsberechtigt; denn eine solche Restitution setzt voraus, dass die Erbengemeinschaft als solche geschädigt worden ist und kommt demgegenüber nur allen Miterben zugute.
3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann schließlich die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) keinen Erfolg haben. Die von der Beschwerde vermisste Aufklärung der näheren Umstände, wie es zu dem Erbauseinandersetzungsvertrag gekommen war, ist nicht streitentscheidend gewesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.