Beschluss vom 22.01.2002 -
BVerwG 1 B 16.02ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B1B16.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.01.2002 - 1 B 16.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:220102B1B16.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 16.02

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 10.10.2001 - AZ: OVG 2 L 93/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde formulierte Frage, "anhand welcher Kriterien das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Darlegungen bewerten kann", betrifft ebenso wie die übrigen Ausführungen der Beschwerde die tatrichterliche Würdigung des Vorbringens des Klägers im Einzelfall und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht die Angaben des Klägers über seine Vorverfolgung in Togo wegen verschiedener Ungereimtheiten und Widersprüche - nach Ansicht der Beschwerde zu Unrecht - nicht für glaubhaft gehalten hat (UA S. 6 f), ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.