Beschluss vom 21.12.2016 -
BVerwG 9 B 70.16ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B9B70.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - 9 B 70.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:211216B9B70.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 70.16

  • VG Bayreuth - 18.02.2015 - AZ: B 4 K 13.659
  • VGH München - 01.08.2016 - AZ: VGH 4 BV 15.844

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. August 2016 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 041,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind auch nicht ansatzweise in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder bezeichnet worden.

2 1. Eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt insbesondere die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Eine solche Frage formuliert die Beschwerdebegründung jedoch nicht. Vielmehr macht sie der Sache nach lediglich geltend, das Berufungsgericht habe unrichtig entschieden, weil die Kurbeitragssatzung der Beklagten im Hinblick auf die Nichtheranziehung der Tagesgäste wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße und der Wortlaut der Beitragssatzung ihre einschränkende Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zulasse. Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aber nicht.

3 2. Auch soweit die Klägerin sinngemäß die Zulassung der Revision wegen einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begehrt, entspricht die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Klägerin benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Sie beschränkt sich vielmehr der Sache nach auf das Vorbringen, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei unrichtig, weil die Kurbeitragssatzung gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße. Auch zur Begründung einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO reicht es aber nicht aus, lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung aufzuzeigen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.