Beschluss vom 21.12.2011 -
BVerwG 4 B 16.11ECLI:DE:BVerwG:2011:211211B4B16.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2011 - 4 B 16.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:211211B4B16.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 16.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 10.02.2011 - AZ: OVG 2 KS 1/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Kläger sind Anwohner des Flughafens Sylt. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beruht die Nutzung des Flughafens für den allgemeinen Verkehr auf einer Genehmigung aus dem Jahr 1970 bzw. 1978, die nach Wegfall der militärischen Nutzung im Jahr 1996 neugefasst worden ist. Die Kläger haben - neben Angriffen auf die Genehmigung aus dem Jahr 1996 - mit ihrem zweiten Hilfsantrag beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes sowie über Entschädigungsansprüche der Kläger zu entscheiden. Unter Bezugnahme auf Messungen in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr machen sie einen Anstieg des Fluglärms geltend. Sie räumen ein, dass die registrierten Durchschnittswerte zwar die Grenze der Zumutbarkeit i.S.d. § 9 Abs. 2 LuftVG unterschreiten würden, es seien aber erhebliche Maximalpegel von bis zu 96,1 dB(A) und in einer Häufung registriert worden, die als erhebliche Belästigung i.S.d. § 9 Abs. 2 LuftVG zu bewerten seien.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat auch insoweit die Klage abgewiesen und zum geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung ausgeführt, die Verwaltungsgerichte seien für eine solche Entscheidung nicht berufen, weil für einen solchen Antrag gemäß § 28a Halbs. 2 LuftVG die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend gelten würden; im Fall eines Rechtsstreits sei allein der Weg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Für Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes sei der Beklagte nicht zuständig; ihm fehle die Passivlegitimation. Auf Mitwirkungshandlungen des Beklagten hätten die Kläger zwar einen Anspruch, die Übermittlung der Daten an das Ministerium sei aber in Aussicht gestellt worden und auch erfolgt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Für das weitergehende Verfahren, die Festsetzung von Lärmschutzbereichen, sei der Beklagte nicht zuständig. Die Festsetzung sei zwischenzeitlich durch die Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Sylt vom 2. Juni 2010 erfolgt. Gleiches gelte für die Festsetzung von Aufwendungen nach § 10 FluLärmG, für die die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig seien.

II

3 Die Beschwerde der Kläger ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Beschwerde macht zu Recht einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Das Oberverwaltungsgericht hat wesentlichen Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen und damit die Anforderungen, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aufstellt, nicht beachtet.

4 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht ist nicht gezwungen, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Geht das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat das Begehren, das die Kläger mit ihrem zweiten Hilfsantrag geltend machen, unzureichend erfasst. Die Darlegungen des Gerichts werden dem Vortrag der Kläger nicht gerecht. Es befasst sich weder mit den von den Klägern ausführlich erläuterten Anspruchsgrundlagen, noch differenziert es zwischen Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes. Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche fehlt es an Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 28a LuftVG, auf dessen Verfahren das Oberverwaltungsgericht verweist.

6 Bereits mit ihrer Klageschrift sowie in ihrer Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweisschreiben vom 1. Februar 2010 haben die Kläger dargelegt, dass Gegenstand ihres zweiten Hilfsantrags nicht die Einholung und Übermittlung von Daten an das Ministerium oder die Festsetzung von Lärmschutzbereichen sei, sondern es ihnen um die Anordnung von Schutzauflagen zu der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung gehe, die sich aus der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 2 LuftVG sowie § 75 Abs. 2 VwVfG ergeben könne und für die gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 VwVfG der Beklagte als Genehmigungsbehörde zuständig sei. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch werde ebenfalls auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung des § 9 Abs. 2 LuftVG sowie § 75 Abs. 2 VwVfG geltend gemacht; es handele sich nicht um einen Fall des § 28a LuftVG, dessen Voraussetzungen schon deswegen nicht gegeben seien, weil kein Planfeststellungsbeschluss bzw. keine Plangenehmigung, sondern lediglich eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung erteilt worden sei, die überdies keine Grundentscheidung über eine Entschädigung enthalte. Mit diesem Vortrag setzt sich das Oberverwaltungsgericht nicht auseinander. Es wiederholt vielmehr im Wesentlichen nur den Inhalt seines Hinweisschreibens vom 1. Februar 2010, ohne auf die sich hierauf beziehenden ausführlichen Einwände der Kläger einzugehen.

7 Es mag sein, dass das Oberverwaltungsgericht meinte, auf eine Prüfung der geltend gemachten Ansprüche auf nachträgliche Genehmigungsergänzung entsprechend § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG i.V.m. § 9 Abs. 2 LuftVG (vgl. dazu Urteil vom 20. April 2005 - BVerwG 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <274>) deswegen verzichten zu können, weil zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Landesverordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Sylt in Kraft getreten war. Es mag auch sein, dass das Oberverwaltungsgericht der Auffassung war, dass - wie der Beklagte in seiner Beschwerdeerwiderung geltend macht - ein Anspruch auf nachträgliche Ergänzung wegen veränderter Verhältnisse in zeitlicher Hinsicht an der mangelnden Anwendbarkeit der Norm scheitere. Eine Begründung - sei es wie von den Klägern mit der Grundsatzrüge geltend gemacht, dass das Fluglärmschutzgesetz Ansprüche auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen verdränge, sei es, dass ein Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze über das so genannte Wiederaufgreifen eines Verwaltungsverfahrens wegen veränderter Verhältnisse ausscheide - fehlt jedoch. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, in einem solchen Fall eine Begründung nachzuliefern. Das gilt ungeachtet der entsprechenden Anwendbarkeit des § 144 Abs. 4 VwGO auch in Beschwerdeverfahren. Zum einen fehlt es an tatsächlichen Feststellungen: Der Senat kann zwar der Landesverordnung vom 2. Juni 2010 (GVOBl S. 463) entnehmen, dass ein Tagschutzgebiet festgesetzt worden ist, das sich im Wesentlichen auf den unmittelbaren Bereich des Flughafens beschränkt. Feststellungen dazu, warum die Verordnung auf die Festsetzung eines Nachtschutzgebiets verzichtet, fehlen indes ebenso wie eine Würdigung des Vortrags der Kläger zu ihren Messungen, die jedenfalls auch die Nachtrandstunden betreffen. Zum anderen wird nicht beachtet, dass die Kläger ausdrücklich eine Entscheidung über (nachträgliche) Betriebsbeschränkungen begehren; zu Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes verhält sich das Fluglärmschutzgesetz nicht. Darüber zu entscheiden ist Aufgabe der Genehmigungsbehörde. An tatsächlichen Feststellungen fehlt es auch, soweit das Oberverwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung unter Hinweis auf § 28a LuftVG als unbegründet abgelehnt hat. Die Kläger rügen zu Recht, dass sich daher nicht erschließt, aus welchen Gründen das Oberverwaltungsgericht auf § 28a LuftVG zurückgreift.

8 Ein die Zurückverweisung ausschließender Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Frage der Kläger nach dem Verhältnis des Fluglärmschutzgesetzes im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen stellt sich erst dann, wenn das Oberverwaltungsgericht die Klage - hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags - mit einer Begründung abweist, in der dieser Gesichtspunkt als entscheidungserheblich markiert wird.

9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.