Beschluss vom 28.05.2010 -
BVerwG 2 B 112.09ECLI:DE:BVerwG:2010:280510B2B112.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 112.09

  • Thüringer OVG - 27.08.2009 - AZ: OVG 2 KO 885/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. August 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob das Merkmal einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (§ 3 ThürJubVO i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG oder § 3 ThürJubVO, § 25 ThürBesG i.V.m. § 30 Abs. 1 BBesG) auch bei Mitwirkungshandlungen ohne dienstliche Verpflichtung im Rahmen eines erfolglos gebliebenen Anwerbeversuchs des Ministeriums für Staatssicherheit erfüllt ist.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 26.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 21.12.2010 -
BVerwG 2 C 26.10ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2C26.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 C 26.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:211210B2C26.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 26.10

  • Thüringer OVG - 27.08.2009 - AZ: OVG 2 KO 885/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 27. August 2009 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 30. August 2005 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt ein Viertel und der Beklagte drei Viertel der Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, entsprechend der außergerichtlichen Vereinbarung hinsichtlich der Kostenverteilung, der Klägerin ein Viertel und dem Beklagten drei Viertel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.