Beschluss vom 21.12.2006 -
BVerwG 9 A 35.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B9A35.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 9 A 35.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B9A35.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 35.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48 173,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Kläger und der Beklagte übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Erledigung des Rechtsstreits beruht darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland inzwischen - wie von den Klägern gefordert - auch die restlichen Grundstücksflächen des für das planfestgestellte Straßenbauvorhaben in Anspruch genommenen Grundbesitzes der Kläger erworben hat. Über eine Übernahme dieser Grundstücksflächen war indes nicht in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden, vielmehr durfte der Beklagte diese Frage dem nachfolgenden Enteignungsverfahren überlassen (stRspr, vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - NVwZ 2004, 1358 <1359>). Die Klage hätte daher voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Daher erscheint es billig, die Kosten des
Verfahrens den Klägern (gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner) aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und entspricht dem vereinbarten Kaufpreis für das Grundstück.