Beschluss vom 05.08.2005 -
BVerwG 5 PKH 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:050805B5PKH10.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2005 - 5 PKH 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:050805B5PKH10.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 10.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.12.2004 - AZ: OVG 3 L 403/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., beigeordnet.

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.
Auf den Erfolg der Beschwerde kann hieraus nicht geschlossen werden.

Beschluss vom 21.12.2005 -
BVerwG 5 B 25.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B5B25.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 5 B 25.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B5B25.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 25.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.12.2004 - AZ: OVG 3 L 403/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Zulassung der Revision gerichtete und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

2 Im vorliegenden Streitfall könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, ob "die Zustellung eines Verwaltungsaktes mit einer Zustellungsurkunde, auf der ein 'Sammelaktenzeichen' ohne Individualisierung der Entscheidung vermerkt ist, als rechtmäßig zugestellt gilt oder nicht". Denn wie der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. August 2001 (Gerichtsakte Bl. 115, 117) unwidersprochen dargelegt hat, ist das bei der Zustellung verwandte Geschäftszeichen nicht ein Sammelaktenzeichen, sondern das allein das konkrete Widerspruchsverfahren bezeichnende Aktenzeichen.

3 Im Streitfall bedarf es auch keiner Klärung, welche Anforderungen an die Zustellung einer Sendung zu stellen sind, die an mehrere Personen gerichtet ist oder mehrere Schriftstücke enthält. Denn die hier streitige Zustellung war unstreitig allein an die Klägerin gerichtet und enthielt nur ein Schriftstück. In einem solchen Fall ist es nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, auf die sich die Klägerin beruft, zwar nicht ausreichend, wenn bei der Zustellung als Geschäftsnummer allein die Steuernummer angegeben wird, ausreichend ist aber, wenn neben der Steuernummer noch ein individualisierender Zusatz, z.B. RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle), angegeben ist (BFHE 142, 108) oder als Geschäftsnummer die Rechtsbehelfslistennummer - dieser entspricht im vorliegenden Streitfall das individuelle Aktenzeichen des konkreten Widerspruchsverfahrens - verwandt worden ist (BFH/NV 1986, 644; OVG Hamburg, HmbJVBl 1997, 11). Das reicht zur eindeutigen Identifizierung der Sendung aus (vgl. auch BFHE 205, 501).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).