Beschluss vom 21.11.2011 -
BVerwG 7 B 33.11ECLI:DE:BVerwG:2011:211111B7B33.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2011 - 7 B 33.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:211111B7B33.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 33.11

  • Bayerischer VGH München - 17.02.2011 - AZ: VGH 22 A 09.40060

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2011 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Eingriffswerte der AVV-Baulärm im Rahmen eines Schutzanspruchs aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geeignet sind, die Zumutbarkeitsgrenze für Lärm im Außenkontaktbereich von Ladengeschäften zu bestimmen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 33.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.