Beschluss vom 21.11.2011 -
BVerwG 3 B 60.11ECLI:DE:BVerwG:2011:211111B3B60.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2011 - 3 B 60.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:211111B3B60.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 60.11

  • Hessischer VGH - 15.12.2010 - AZ: VGH 5 A 2044/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juni 2011 - BVerwG 3 B 29.11  - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> und vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände sind hier nicht erkennbar.

3 Zusammengefasst rügt die Klägerin als Verkürzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass der Senat ihrem Verständnis der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschriften und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Bemessung bestimmter fleischhygienerechtlicher Gebühren nicht gefolgt sei. Dies trifft zu, ist aber nicht geeignet, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuzeigen. Zum einen betrifft dieser Vortrag nicht das Verfahren, sondern das materielle Recht. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Senat den Rechtsstandpunkt und die dazu angeführten Argumente der Klägerin unbeachtet gelassen oder gar übergangen hat. Vielmehr hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss mit diesen Ausführungen befasst. Das ist auch keineswegs selektiv geschehen, sondern umfassend, soweit es entscheidungserheblich war. Die von der Klägerin vermisste Beschäftigung mit einzelnen Randnummern aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (Rs. C-270/07 und C-309/07) rechtfertigt nicht den Schluss darauf, der Senat habe die dort enthaltenen Erwägungen übersehen. Das Gegenteil ist der Fall; der Senat hat die Entscheidungen vollständig in den Blick genommen und ausgewertet (vgl. Rn. 3 und Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses). Es ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, welche rechtlichen Konsequenzen aus den Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs zu ziehen sind.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.