Beschluss vom 21.11.2011 -
BVerwG 2 B 125.11ECLI:DE:BVerwG:2011:211111B2B125.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2011 - 2 B 125.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:211111B2B125.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 125.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 115.11  -, auf den sich die Anhörungsrüge bezieht, kann den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 12. August 2011 - 3 P 3.11  - den Antrag der Klägerin abgelehnt, ihr für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, für den nach § 67 Abs. 4 VwGO Anwaltszwang besteht, nach § 78b Abs. 1 ZPO einen Notanwalt beizuordnen. In den Gründen dieses Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sein Beschluss unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO).

3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat der Senat durch den Beschluss vom 18. Oktober 2011 verworfen, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 VwGO sowie des § 17a Abs. 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die von der Klägerin herangezogene Regelung über die sofortige Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar, weil § 152 Abs. 1 VwGO eine abweichende Bestimmung über das Verfahren darstellt (§ 173 Satz 1 VwGO).

4 Ist die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen, darf das Gericht die mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte nicht inhaltlich überprüfen. Daher kann es auf den Sachvortrag, mit dem eine derartige Beschwerde begründet wird, nicht entscheidungserheblich ankommen. Dieser Sachvortrag ist ungeachtet seines Inhalts unerheblich, weil das Bundesverwaltungsgericht nach § 152 Abs. 1 VwGO gehindert ist, sich damit zu befassen. Daher kann die Nichtberücksichtigung des Sachvortrags den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzen.

5 Ist die Beschwerde nicht statthaft, kommt es auch auf den Antrag der Klägerin, ihre Selbstvertretungsberechtigung anzuerkennen, nicht an. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2011 beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, da der Tatbestand des § 94 VwGO nicht vorliegt. Das von der Klägerin angeführte Verfahren (BVerwG 7 B 61.11) betrifft nicht ein für den vorliegenden Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis, sondern dieselbe Rechtsfrage, die auch in dem hier anhängigen Verfahren beantwortet worden ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren der Anhörungsrüge nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 dieses Gesetzes eine feste Gebühr von 50 Euro erhoben wird.