Beschluss vom 21.11.2006 -
BVerwG 1 B 231.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B1B231.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.11.2006 - 1 B 231.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:211106B1B231.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 231.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.08.2006 - AZ: OVG 16 A 4919/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. August 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich nachfolgend ergibt - unzulässig ist.

2 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. Oktober 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.