Beschluss vom 21.10.2008 -
BVerwG 2 WD 20.07ECLI:DE:BVerwG:2008:211008B2WD20.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2008 - 2 WD 20.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:211008B2WD20.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 20.07

  • Truppendienstgericht Nord 8. Kammer - 22.02.2007 - AZ: N 8 (neu) VL 1/06

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth,
am 21. Oktober 2008 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 22. Februar 2007 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und die Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.

2 Die Verteidiger des früheren Soldaten haben gegen dieses Urteil am 20. April 2007 Berufung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 zurückgenommen haben.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.