Beschluss vom 21.10.2005 -
BVerwG 7 B 62.05ECLI:DE:BVerwG:2005:211005B7B62.05.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.10.2005 - 7 B 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:211005B7B62.05.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 62.05
- VG Berlin - 04.05.2005 - AZ: VG 22 A 49.99
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1; die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin der früheren jüdischen Eigentümer die Feststellung, dass ihr der Erlös aus dem investiven Verkauf eines vormals ihren Rechtsvorgängern gehörenden Grundstücks zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechtsvorgänger das seinerzeit zwangsversteigerte Grundstück nicht verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - verloren hätten.
2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch ist ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erkennbar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (2.).
3 1. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
4 "eine Diskriminierung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG von jüdischen Grundstückseigentümern durch grundsätzliche Vorenthaltung von Schuldnerschutzrechten seit In-Kraft-Treten der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.05.1933 (RGBl I, 302)"
5 erfolgte.
6 Diese Frage kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand hat. Gefragt wird vielmehr nach der praktischen Handhabung seinerzeit gültiger Schuldnerschutzbestimmungen. Zu solchen Tatsachenfeststellungen ist das Revisionsgericht nicht berufen.
7 2. Ebenso wenig können die von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Dabei ist bereits schwer nachvollziehbar, woraus sich diese Verfahrensmängel ergeben sollen.
8 Zwar kündigt die Klägerin auf Seite 2 ihrer Beschwerdebegründung an, dass sie die "im Einzelnen erfolgten Verfahrensfehler" im jeweiligen Zusammenhang wiedergeben werde. Diese Ankündigung wird jedoch nur unvollkommen eingelöst. Die Klägerin beschränkt sich im Folgenden darauf zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen von Umständen verneint habe, aus denen sich die Nichtanwendung der Schuldnerschutzbestimmungen auf Juden schon im Jahre 1935 ergebe, es jedoch die historischen Ereignisse und die Situation, wie sie sich in der deutschen Justiz zwischen 1933 und 1940 entwickelt habe, "trotz der Vielzahl der seitens der Klägerin für den Zeitraum 1933 bis 1935 eingereichten Dokumente" nicht überprüft habe. Anstatt darzulegen, welche Tatsachen sie im Einzelnen in den Prozess eingeführt hat, die das Verwaltungsgericht zu der gewünschten Sachaufklärung hätten veranlassen müssen, belässt es die Klägerin bei ihrem pauschalen Hinweis auf die näher bezeichneten Dokumente, um sodann im Einzelnen zu begründen, aufgrund welcher Tatsachen ihrer Meinung nach der Zeitpunkt, ab dem Juden generell der Schuldnerschutz verweigert worden sei, auf den hier relevanten Zeitraum vorzuverlagern sei. Ob und inwieweit sie dies dem Verwaltungsgericht vorgetragen oder welche Anstrengungen sie ansonsten unternommen hat, um die gewünschten Ermittlungen des Gerichts anzustoßen, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Schon aus diesem Grund ist der sinngemäß gerügte Verstoß gegen die gerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht feststellbar.
9 Abgesehen von diesem Begründungsmangel kann die Rüge aber auch deswegen keinen Erfolg haben, weil die nach Ansicht der Klägerin zu ermittelnden Tatsachen nach der dem Urteil zugrunde liegenden materiellrechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich waren. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die genannte Verordnung bereits im Jahre 1935 generell nicht auf Juden angewandt worden sei, weil seiner Meinung nach die Rechtsvorgänger der Klägerin die Voraussetzungen der Schuldnerschutzbestimmungen ohnehin nicht erfüllten. Zwar hält die Klägerin diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend; das ändert aber nichts daran, dass es ausgehend von dieser Rechtsauffassung keinen Aufklärungsbedarf gab.
10 Weitere Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO lassen sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG.