Beschluss vom 21.10.2004 -
BVerwG 5 B 100.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B5B100.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 5 B 100.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B5B100.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 100.04

  • VGH Baden-Württemberg - 20.09.2004 - AZ: VGH 12 S 1950/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

1. Der Senat wertet die Eingaben des Klägers vom 27. September 2004 und 6. Oktober 2004 auch als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2004. Diese Beschwerde ist unzulässig und zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
2. Der Senat wertet die Eingaben des Klägers vom 27. September 2004 als Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieser Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vortrag des Klägers zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers lässt insbesondere unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht durch seinen Beschluss vom 20. September 2004 über das Begehren des Klägers nicht zur Sache entschieden hat, sondern die von dem Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO verworfen hat.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.