Beschluss vom 21.10.2004 -
BVerwG 4 B 77.04ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B4B77.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2004 - 4 B 77.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:211004B4B77.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 77.04

  • Bayerischer VGH München - 29.06.2004 - AZ: VGH 2 B 02.1239

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu je einem Drittel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer höchstrichterlichen Entscheidung oder wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
Die Frage, welche Anforderungen vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG an öffentliche Belange zur Rechtfertigung einer Abweichung von Abstandsvorschriften zu stellen sind, insbesondere ob die konkret angeführten öffentlichen Belange rechtssatzmäßig verankert sein müssen, knüpft an Art. 70 Abs. 1 BayBO an, wonach die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen u.a. zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Der Sache nach rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht bei der Anwendung des Art. 70 Abs. 1 BayBO die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt hat. Damit lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision nicht erreichen. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist es nicht damit getan aufzuzeigen, dass die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift des als solchen nicht revisiblen Landesrechts mit einer Regelung des Bundesrechts (einschließlich des Bundes-Verfassungsrechts) nicht im Einklang stehen soll. Vielmehr muss dargelegt werden, dass der bundesrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700 <702>). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Im Übrigen ist nicht zweifelhaft, dass die öffentlichen Belange, die für eine Befreiung von den bauaufsichtlichen Anforderungen im Allgemeinen und den Abstandsvorschriften im Besonderen streiten können, nicht in einem Rechtssatz festgeschrieben sein müssen. Die Regelung, die die Beschwerde im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vermisst, ist Art. 70 Abs. 1 BayBO selbst.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - (BRS 50 Nr. 72) und vom 18. Juni 1997 - BVerwG 4 B 238.96 - (BRS 59 Nr. 78) zuzulassen. Der Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur erfüllt, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz widerspricht (stRspr vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Das ist hier nicht der Fall.
Nach der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Senats ist für die
Existenz eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S. des § 34 Abs. 1 BauGB ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Zu berücksichtigen sind bei der bewertenden Beurteilung nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Das Berufungsurteil enthält weder ausdrücklich noch stillschweigend einen anders lautenden Rechtssatz. Es äußert sich zu dem Tatbestand des Bebauungszusammenhangs überhaupt nicht. Die inkriminierte Aussage, die beiden bereits vorhandenen Sternhochhäuser als Fremdkörper von der den Umgebungsrahmen bildenden Bebauung auszuklammern, hieße, die planerisch beabsichtigte und im Wesentlichen bereits verwirklichte räumliche Komposition aus den verschiedenen Baustrukturen des Siedlungsgeländes zu ignorieren, ist der Frage zugeordnet, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 BauGB hat die vom Senat entwickelte Definition des Begriffs des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, die für die Abgrenzung des baurechtlichen Innenbereichs vom Außenbereich benötigt wird, nichts zu tun.
3. Die Zulassung der Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels geboten. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Durchführung einer Ortsbesichtigung abgelehnt hat.
Es ist ein allgemeiner Grundsatz, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es ermessensfehlerfrei, von der Durchführung eines Ortstermins abzusehen, wenn und soweit ausreichendes Kartenmaterial oder Lichtbilder vorhanden sind (vgl. Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - a.a.O. m.w.N.; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 4 C 15.95 - NVwZ-RR 1997, 271 <273>). Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht den Antrag der Kläger auf Einnahme des Augenscheins abgelehnt hat, weil das bei den Akten befindliche Karten-, Licht- und Luftbildmaterial, dessen Beweiswert auch die Beschwerde nicht in Abrede stellt, einschließlich der Untersuchung der durch das Hochhaus verursachten Verschattung der Umgebung ausreichend sei, um die Frage des Einfügens des Vorhabens in die Eigenart der näheren Umgebung und eine etwaige Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Kläger zu beurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG n.F.