Beschluss vom 13.06.2003 -
BVerwG 1 B 321.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130603B1B321.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.06.2003 - 1 B 321.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130603B1B321.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 321.02

  • Bayerischer VGH München - 17.07.2002 - AZ: VGH 20 B 00.31587

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l ma n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.
Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Beschwerde geltend, der Beigeladene habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass er zum christlichen Glauben übergetreten sei. Er habe als Beleg hierfür ein Zeugnis der Landeskirchlichen Gemeinschaft Bad Brückenau vom 30. September 1999 vorgelegt. Nach § 86 VwGO hätten das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht diese Angabe überprüfen und, falls es sich für zutreffend herausgestellt hätte, der Urteilsfindung zugrunde legen müssen. Dies hätte der Beschwerde zufolge mit einiger Sicherheit zur Abweisung der Berufung geführt, weil im Lichte dieser Tatsache der Nordirak für den Beigeladenen keine sichere Fluchtalternative darstelle.
Ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Berufungsgericht ist damit nicht hinreichend bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. § 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde trägt nicht vor, dass der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen im Berufungsverfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Beschwerde zeigt aber auch nicht substantiiert auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Zwar macht die Beschwerde geltend, der Kläger habe sich mit seiner Abkehr vom islamischen und seiner Hinwendung zum christlichen Glauben nach dem Selbstverständnis des Islam und der kurdischen Gesellschaft von dieser losgesagt und könne bei einer Rückkehr, selbst wenn diese möglich und zumutbar wäre, aus diesem Grund mit keinerlei sozialer Anerkennung, Unterstützung oder Hilfestellung von Seiten seiner Verwandten und früheren Parteifreunde im Nordirak rechnen, wäre also in seiner Existenz bedroht. Die Beschwerde macht aber nicht geltend, dass sie dies bereits im Berufungsverfahren vorgetragen hat. Damit macht sie nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das Berufungsgericht zu der vermissten Beweiserhebung verpflichtet gewesen sein soll. Darüber hinaus fehlt es auch an der gebotenen Darlegung, mit welchen Beweismitteln die Aufklärung nach Ansicht der Beschwerde hätte vorgenommen werden müssen.
Selbst wenn man dem erwähnten Beschwerdevorbringen die Rüge entnimmt, das Berufungsgericht habe die Angaben des Beigeladenen zu seinem Übertritt zum christlichen Glauben inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen und damit dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht, das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nicht jedes Vorbringen der Beteiligten braucht in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden zu werden. Eine Gehörsverletzung kann daher regelmäßig nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt. Derartige Umstände trägt die Beschwerde indessen nicht vor.
Auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird von der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Eine derartige grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie macht u.a. geltend, die Berufungsentscheidung beruhe auf der Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe die Möglichkeit, dass der Beigeladene mit Hilfe eines von einer bayerischen Behörde ausgestellten Reisedokuments und eines von der Türkei ausgestellten Transitvisums in den Nordirak einreise. Dabei handele es indessen um reine Mutmaßungen, Unterstellungen, Spekulationen und bestenfalls theoretische Möglichkeiten. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Ebenso wenig wirft die Beschwerde mit ihrer Rüge, die Berufungsentscheidung lasse die neueste politische Entwicklung in Bezug auf den Irak außer Acht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Beschluss vom 21.10.2003 -
BVerwG 1 B 321.02ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B1B321.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.10.2003 - 1 B 321.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:211003B1B321.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 321.02

  • Bayerischer VGH München - 17.07.2002 - AZ: VGH 20 B 00.31587

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Der Tenor des Beschlusses vom 13. Juni 2003 wird wie folgt berichtigt:
  2. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  3. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2002 wird verworfen.
  4. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss vom 13. Juni 2003 enthält mit der falschen Bezeichnung des Beschwerdeführers im Tenor eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 118 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO zu berichtigen ist.