Beschluss vom 21.09.2012 -
BVerwG 6 A 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:210912B6A3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.09.2012 - 6 A 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210912B6A3.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 3.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 587 749,96 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 17. September 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Es ist kein Umstand ersichtlich, der es entsprechend der von dem Kläger geäußerten Bitte rechtfertigen könnte, gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.