Beschluss vom 21.08.2003 -
BVerwG 8 B 85.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B8B85.03.0

Beschluss

BVerwG 8 B 85.03

  • VG Gera - 29.01.2003 - AZ: VG 2 K 231/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, so kann sie damit nicht durchdringen. Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nur dann hinreichend begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt voraus, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Zusätzliches Tatsachenmaterial, das für das Vorliegen von Schädigungstatbeständen des § 1 VermG sprach, hat das Verwaltungsgericht mangels entsprechenden Vortrags des Klägers nicht ermitteln können. Es hat vielmehr in nachvollziehbarer Weise den drei Schreiben der Stadt Meiningen vom 7. November 1958, 30. Dezember 1958 und 30. Januar 1959, die jeweils an den damals schon im Westen lebenden Kläger gerichtet waren, entnommen, dass kein Schädigungstatbestand vorlag, vielmehr dem Kläger Gelegenheit eingeräumt worden ist, sich näher um die Nachlassgegenstände zu kümmern. Der Kläger selbst hat mit seinem Schreiben vom 9. Februar 1959 dem Rat der Stadt Meiningen gegenüber erklärt, dass er momentan keine Möglichkeit sehe, sich von dem Zustand der Hinterlassenschaft zu überzeugen und "einen eventuellen Transport zu veranlassen".
Auch aus dem Absehen der Vernehmung des Zeugen M. kann die Beschwerde keinen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen seine prozessualen Pflichten herleiten. Dem Kläger war gerichtlicherseits mitgeteilt worden, dass der Zeuge zum Verbleib der Möbelstücke und Kunstgegenstände vernommen werden sollte. Daraufhin hat der Kläger selbst die Frage aufgeworfen, ob "dieser Zeuge der Wahrheitsfindung dienen" könne und diese Frage letztlich verneint. Nach der schriftlichen Erklärung des Zeugen vom 18. August 2002, wonach ihm der Kläger und der Verbleib der o.g., im Schloss Elisabethenburg in Meiningen eingelagerten Nachlassgegenstände nicht bekannt seien, ist der Kläger seitens des Verwaltungsgerichts ausdrücklich befragt worden, ob er auf die Vernehmung des Zeugen verzichte oder gegebenenfalls der Zeuge an seinem Wohnsitz wegen seiner nicht gegebenen Reisefähigkeit vernommen werden solle. Mit seiner Antwort: "mir reicht seine bisherige, wohl auch letzte zu bekommende Aussage ..." hat der Kläger dem Verwaltungsgericht gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er auf die Vernehmung des genannten Zeugen ausdrücklich verzichtet. Nach der schriftlich vorliegenden Erklärung des damaligen Museumsleiters M. musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht eine Vernehmung von Amts wegen aufdrängen. Denn aus dieser Erklärung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen Schädigungstatbestand bezüglich der ausschließlich beweglichen Nachlassgegenstände, über deren Existenz die Stadt Meiningen den Kläger in den 50er Jahren ausdrücklich informiert hatte.
Einen Verstoß gegen die Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht auch entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dadurch begangen, dass es den Kläger nicht zu einer Konkretisierung des Mobiliars und der Kunstgegenstände aufgefordert hat. Da das Verwaltungsgericht von seinem - in der Sache auch zutreffenden - Rechtsstandpunkt ohnehin das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes verneint hat, kam es auf die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, die nunmehr anhand einer umfangreichen Inventarliste mitgeteilt werden, nicht an.
Auch die Nichtberücksichtigung einer Videoaufzeichnung einer 12-minütigen Fernsehsendung des Westdeutschen Rundfunks durch die Kammer lässt sich nicht als prozessordnungswidrig bezeichnen. Denn der Kläger hat nicht deutlich machen können, weshalb sich diese Videoaufzeichnung gerade mit seinem konkreten Schädigungsfall befasst haben soll.
Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör rügt, so bleibt auch dies erfolglos. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert in der Nichtzulassungsbeschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung in der Vorinstanz noch vorgetragen worden wäre. Die Gehörsrüge erfordert schon Ausführungen dazu, dass der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Dem ist die Beschwerde nicht nachgekommen. Sie hat nicht aufzeigen können, aufgrund welchen weiteren Vortrages sich im konkreten Fall das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes ergeben konnte. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Gerichte nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
Soweit die Beschwerde weiterhin eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör darin sieht, dass das Verwaltungsgericht über die vom Kläger gestellten Befangenheitsanträge nicht in ordnungsgemäßer Weise entschieden habe, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die vom Berufungsgericht oder im Falle des Ausschlusses einer Berufung vom Verwaltungsgericht erlassenen Beschlüsse, durch die ein Richterablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, zu den unanfechtbaren Vorentscheidungen gehören, die einer inhaltlichen Prüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1984 - BVerwG 9 CB 828.82 - Buchholz 310 Nr. 32 zu § 54 VwGO; Beschluss vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 3 B 71.92 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 14, 13 GKG.