Beschluss vom 21.08.2003 -
BVerwG 6 PKH 11.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6PKH11.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.08.2003 - 6 PKH 11.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210803B6PKH11.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 11.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antragstellerin kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juni 2003 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).