Beschluss vom 21.07.2011 -
BVerwG 6 B 31.11ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B6B31.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 - 6 B 31.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:210711B6B31.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 31.11

  • Niedersächsisches OVG - 03.05.2011 - AZ: OVG 2 LA 72/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das Anliegen des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2011 erhebt. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.