Beschluss vom 21.07.2003 -
BVerwG 8 B 104.03ECLI:DE:BVerwG:2003:210703B8B104.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.07.2003 - 8 B 104.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:210703B8B104.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 104.03

  • VG Halle - 25.04.2003 - AZ: VG 1 A 323/02 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M ü l l e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 86 919,62 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob eine konkludente Widmung schon dann vorliegt, wenn in Stadtplänen eine Fläche als Parkplatz ausgewiesen ist und inwieweit die Darstellung einer Fläche in einem Stadtplan Widmungscharakter besitzt und unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet, und inwieweit eine als Parkplatz in einem Stadtplan ausgewiesene Fläche die Wertigkeit eines offiziellen Dokumentes der jeweiligen Gemeinde oder Stadt trägt,
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Widmung zum Gemeingebrauch im Sinn des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG auch konkludent erfolgen kann (Urteil vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 8 C 24.01 - <Buchholz 428 § 5 VermG Nr.37>). Dabei hat er auch ausgeführt, dass für die Annahme einer konkludenten Widmung Anhaltspunkte erforderlich, aber auch ausreichend sind, die den Rückschluss auf einen erkennbar gewordenen entsprechenden Willen der zuständigen Behörden rechtfertigen, wobei maßgeblich auf die tatsächlichen Umstände der Nutzung des streitigen Grundstücks abzustellen ist. Indizielle Bedeutung könne dabei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch dem Umstand zukommen, ob in Stadtplänen oder Straßenkarten das fragliche Grundstück als öffentlicher Parkplatz eingezeichnet worden sei.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das angefochtene Urteil die Tatsache, dass das streitgegenständliche Grundstück in Stadtplänen aus den Jahren 1976 und 1986 als öffentlicher Parkplatz ausgewiesen war, nur als einen von mehreren Anhaltspunkten für eine konkludente Widmung angesehen. Daneben hat es sich auch auf die im Erläuterungsbericht zur Aufbaugebietserklärung über das Gebiet der Ernst-Toller-Straße des Rates der Stadt Halle vom Januar 1963 vorgesehene Planung berufen und daraus geschlossen, dass die Fläche zwischen dem zukünftigen Hotelgebäude und der Ernst-Toller-Straße als Parkplatz für Kraftfahrzeuge vorgesehen war. Jedenfalls sei das Grundstück seit 1976 als Parkplatz genutzt worden und habe zu diesem Zweck jedermann offen gestanden. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.