Beschluss vom 21.06.2006 -
BVerwG 10 B 36.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B10B36.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2006 - 10 B 36.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210606B10B36.06.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 36.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.02.2006 - AZ: OVG 9a D 108/05.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 2006 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Beschwerde ist - wie nachfolgend (2.) auszuführen ist - unzulässig. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) vorliegen könnte.

2 2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.