Beschluss vom 21.06.2005 -
BVerwG 9 A 17.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B9A17.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2005 - 9 A 17.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B9A17.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 17.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 4 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 33.2 und 2.2 .1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 GKG.