Beschluss vom 21.06.2005 -
BVerwG 4 B 37.05ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B4B37.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2005 - 4 B 37.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210605B4B37.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 37.05

  • Bayerischer VGH München - 17.01.2005 - AZ: VGH 2 B 01.2052

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 77 844,19 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.
a) Die Beschwerde macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Ihre Auffassung, dem Gericht habe sich die Einschaltung eines zusätzlichen Gutachters oder die nochmalige Einvernahme des erstinstanzlich tätig gewordenen Gutachters B. zu der Frage aufdrängen müssen, ob die von den Klägern verwirklichte oder die von der Beklagten verlangte Fassadengestaltung den Erfordernissen des Denkmalschutzes entspricht, trifft nicht zu.
Nach Einschätzung des Berufungsgerichts ist die vorhandene Fassadengestaltung nicht denkmalgerecht (UA S. 5). Entgegen der Behauptung der Beschwerde hat sich das Gericht damit nicht aus angemaßter eigener Sachkenntnis über entgegenstehende Befunde des Konservators W. vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 12. November 1999 und des Sachverständigen B. im Gutachten vom 12. Dezember 2000 hinweggesetzt.
aa) Anders als die Beschwerde glauben machen will, hat der Konservator W. nicht bestätigt, dass die derzeitige Fassade den Zustand des 19. Jahrhunderts widerspiegelt, den die Kläger nach der mit den genehmigten Bauvorlagen verfolgten Zielsetzung wiederherzustellen haben. Vielmehr hat er attestiert, dass die jetzige Ausführung noch nicht einmal den Anspruch auf eine annähernde Richtigkeit der historischen Form oder eine entsprechende handwerklich-künstlerische Umsetzung erheben könne. Die applizierten Stuckformen seien reine Phantasieprodukte, die mit der historischen Architektur des 19. Jahrhunderts nichts zu tun hätten. Sie wirkten wie maschinell gefertigt; ihre Farbgestalt mit grauem Grundton und vergoldeten Muscheln sei völlig verfehlt.
bb) Der Sachverständige B., der sich zu der denkmalrechtlichen Genehmigungsfähigkeit u.a. des gewählten Farbanstrichs geäußert hat, hat in seinem Gutachten beklagt, der Anstrich "mit einem sehr intensiven und dichten Farbton" beeinträchtige das Erscheinungsbild des Hauses Brunnstraße 11 sowie der Baugruppe Brunnstraße 9 + 11, Kreuzstraße 1 und sprenge den städtebaulichen Kontext der kleinen Baugruppe. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte sich dieser Bewertung nicht ohne erneute Befragung des Sachverständigen anschließen dürfen; denn der Sachverständige habe sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Mai 2001 dahingehend korrigiert, dass auch die Fassade des Gebäudes Kreuzstraße 1 in einem Vollton gehalten sei. Die Kritik der Beschwerde ist unberechtigt, weil ihr eine verkürzte Darstellung der Einlassung des Sachverständigen gegenüber dem Erstgericht zugrunde liegt. Der Sachverständige hat zwar in seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass "bei dem Anwesen Kreuzstraße 1 der Farbton auf dem Foto schon sehr intensiv ist" und kein Unterschied zu einem beginnenden Vollton erkennbar sei. Er hat jedoch auf die Möglichkeit einer Verfremdung auf dem Foto hingewiesen. Dies wird von der Beschwerde verschwiegen.
cc) Ohne Erfolg moniert die Beschwerde, dass das Berufungsgericht unter Missachtung des entgegenstehenden Befundes des Sachverständigen B. angenommen habe, eine (nunmehr verloren gegangene) "Bodenhaftigkeit" des Gebäudes Brunnstraße 11 um 1900 sei "deutlich ablesbar." Der behauptete Widerspruch in der Einschätzung, ob die Gestaltung des Erdgeschossbereichs aus denkmalschützerischer Sicht genehmigungsfähig ist, ist nicht schlüssig dargetan. Zwar hat der Sachverständige in der Tat ausgesagt, dass bereits um die Jahrhundertwende "die Bodenständigkeit nicht nachzuvollziehen war". Die Beschwerde lässt aber außer Acht, dass es nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts, auf den für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensmangels abzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2; stRspr), nicht auf das Erscheinungsbild des Gebäudes um 1900, sondern auf das historische Vorbild von 1877 ankam, wie es sich aus den damaligen Plänen (PlNr. 6874 v. 19.5.1877 - Fassade) ergibt (UA S. 7).
b) Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen § 116 Abs. 2 VwGO verstoßen, geht ebenfalls fehl. Die Vorschrift ordnet an, dass das Urteil im Falle seiner Zustellung statt seiner Verkündung binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben ist. Zur Wahrung der Frist genügt in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO die
Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel (BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - BVerwG 8 C 5.92 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 20, S. 4). Da die mündliche Verhandlung am 14. Januar 2005 durchgeführt und der Tenor der angefochtenen Entscheidung ausweislich des Eingangsvermerks am 17. Januar 2005 zur Geschäftsstelle gelangt ist (Beiakte II S. 119), ist die Frist des § 116 Abs. 2 VwGO eingehalten.
c) Auch die Gehörsrüge führt nicht zur Zulassung der Revision.
aa) Zu Unrecht vermisst die Beschwerde in den Gründen des Berufungsurteils ein Eingehen auf die Argumente, die in der mündlichen Verhandlung von den Klägern gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vorgebracht worden sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>; BVerwG, Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Das ist hier nicht der Fall, soweit die geschilderten Spannungen zwischen den Klägern und der unteren Denkmalschutzbehörde in Rede stehen. Die behauptete Weigerung der Behörde, mit den Klägern zu sprechen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren, ist für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2000 sowohl nach Auffassung des Berufungsgerichts als auch objektiv irrelevant. Mit der Verfügung wird von den Klägern nicht, wie die Beschwerde konkludent geltend macht, ein unmögliches Verhalten verlangt. Dass die untere Denkmalschutzbehörde es ablehnt, bei der geforderten Zurückführung des Anwesens Brunnstraße 11 in einen denkmalgerechten Zustand mitzuwirken, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht.
Auf die in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage nach der inhaltlichen Bestimmtheit der denkmalschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 29. September 1997 ist das Berufungsgericht eingegangen (UA S. 8). Dass die Beschwerde die Antwort für falsch hält, lässt sich mit der Gehörsrüge nicht geltend machen.
bb) Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ohne vorherigen Hinweis von gutachtlichen Feststellungen abgewichen sei, liegt nach den Ausführungen zu Punkt 1 des Beschlusses neben der Sache.
2. Die Zulassung der Revision lässt sich auch nicht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen. Sämtliche Fragen, die die Beschwerde formuliert, stellen der Sache nach einen Angriff gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung dar. Mit auf den Einzelfall zugeschnittenen Rügen kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht begründet werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.