Beschluss vom 21.05.2012 -
BVerwG 6 B 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:210512B6B13.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 21.05.2012 - 6 B 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210512B6B13.12.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 13.12
- VG Köln - 12.08.2010 - AZ: VG 20 K 3188/09
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.02.2012 - AZ: OVG 5 A 2152/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2012 mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.