Verfahrensinformation

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich mit der Entwicklung, der Finanzierung, der Produktion und dem Vertrieb von Kino- und Fernsehfilmen befasst. In Zusammenarbeit mit einer Tochtergesellschaft der BBC stellte sie den Naturdokumentationsfilm „Deep Blue“ her. Die beklagte Filmförderanstalt bewilligte der Klägerin für diesen Film als Referenzfilm Fördermittel, welche die Klägerin für die Herstellung des weiteren Naturdokumentationsfilms „Unsere Erde“ verwenden sollte und auch verwandt hat. Die Klägerin produzierte den Film „Unsere Erde“ - wiederum in Zusammenarbeit mit der Tochtergesellschaft der BBC - unter Verwendung von Bildmaterial, das einem Pool entnommen worden war, dem auch das Material für eine von der BBC produzierte Fernsehserie „Planet Erde“ entstammte. 70 % des in dem Film „Unsere Erde“ verwandten Bildmaterials finden sich in der Fernsehserie, deren Laufzeit um ein Vielfaches länger ist. Der Film „Unsere Erde“ wurde am 7. Februar 2008 in deutschen Kinos erstaufgeführt. An eine solche reguläre Erstaufführung schließt sich nach dem Filmförderungsgesetz eine Sperrfrist von 24 Monaten an, in der eine Ausstrahlung eines geförderten Films im nicht verschlüsselten Fernsehen wegen des Vorrangs der Auswertung im Kino sowie anderer vorrangiger Verwertungen nicht zulässig ist. Eine Ausstrahlung des Films „Unsere Erde“ im Fernsehen vor Ablauf der Sperrfrist ist nicht bekannt. Jedoch wurde die Fernsehserie „Planet Erde“ bereits vor dem Kinostart des Films „Unsere Erde“ im nicht verschlüsselten deutschen Fernsehen ausgestrahlt. Weitere Sendungen folgten in der Zeit unmittelbar danach.


Die beklagte Filmförderungsanstalt sah in den Ausstrahlungen der Fernsehserie „Planet Erde“ eine Verletzung der Sperrfrist für den Film „Unsere Erde“, die eine Aufhebung des Bescheids über die Auszahlung der zuerkannten Referenzfilmförderungsmittel und die Rückforderung dieser Mittel rechtfertige. Die Klägerin hat mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der beklagten Filmförderungsanstalt zurückgewiesen. Im Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu klären haben, ob die Sperrfrist eine Konstellation erfasst, wie sie hier durch das Verhältnis von Film und Fernsehserie geprägt ist.


Beschluss vom 21.05.2012 -
BVerwG 6 B 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:210512B6B13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2012 - 6 B 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210512B6B13.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 13.12

  • VG Köln - 12.08.2010 - AZ: VG 20 K 3188/09
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.02.2012 - AZ: OVG 5 A 2152/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2012 mit Schriftsatz vom 4. Mai 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.