Beschluss vom 21.05.2004 -
BVerwG 1 B 64.04ECLI:DE:BVerwG:2004:210504B1B64.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2004 - 1 B 64.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210504B1B64.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 64.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 04.02.2004 - AZ: OVG 2 L 154/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Februar 2004 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr angesprochenen Fragen betreffen den (Einzel-)Fall des Klägers und zielen nicht auf Rechtsfragen, sondern beziehen sich auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria. Auch der Umstand, dass es hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verfolgungsgefahr offenbar noch keine obergerichtliche Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Nigeria gibt, verleiht der Rechtssache entgegen der Auffassung der Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung.
Auch die Gehörsrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass Berichte des Auswärtigen Amtes, die vom Berufungsgericht verwertet worden seien, nicht in der Gerichtsakte des Klägers enthalten gewesen seien und ihm diese Berichte nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Einsichtnahme gegeben wurden. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger vorbringen würde, er habe Einsicht in die fraglichen Berichte nehmen wollen, dies sei ihm jedoch vom Berufungsgericht verwehrt worden. Das Prozessrecht gebietet nicht, in Asylverfahren allgemeine Erkenntnismittel, insbesondere Länderberichte des Auswärtigen Amtes, jeweils in die einzelnen Verfahrensakten einzuordnen.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.